Nach den zur Anwendung kommenden Eingruppierungsgrundsätzen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD ist maßgebliche Grundlage der Bewertung der Arbeitsvorgang. Die in den Tätigkeitsbeispielen aufgeführten Tätigkeiten bilden jeweils einen Arbeitsvorgang. Danach sind die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, bei denen gleiche Anforderungen erfüllt sind – hier einfachste Tätigkeiten –, zusammenzurechnen. Ergibt sich nun, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge mit einfachsten Tätigkeiten vorliegen, folgt daraus, dass die gesamte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe entspricht und der Beschäftigte somit in dieser Entgeltgruppe eingruppiert ist.
Ist z. B. ein Beschäftigter zu mindestens 50 % seiner Tätigkeit in der Garderobe beschäftigt, so ist mindestens die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit einfachster Natur. Dies ist maßgebend für die Einreihung. Damit unterfällt er der EG 1. Gleiches gilt auch, wenn die Tätigkeit mehreren Tätigkeitsbeispielen im Umfang von mindestens 50 % zuzuordnen ist. Als Beispiel sei angeführt die Eingruppierung einer Küchenhilfe:
Nr. |
Art der Tätigkeit |
%-Anteil |
Zuordnung zu den Tätigkeitsbeispielen |
Bewertung |
1. |
Portionierung von Speisen am Speisenportionierband |
33 % |
Essens- und Getränkeausgeber/innen (fraglich) |
Fraglich, ob einfachst |
2. |
Reinigen der Küche |
25 % |
Sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich |
einfachst |
3. |
Beschickung und Entladung des Geschirrspülbands |
35 % |
Spülen |
einfachst |
4. |
Wickeln von Bestecken |
6,25 % |
Sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich |
einfachst |
Das Arbeitsgericht Karlsruhe betrachtete die 4 Tätigkeiten jeweils für sich und ordnete sie den Tätigkeitsbeispielen der EG 1 zu. Auch das LAG Baden-Württemberg betrachtete die 4 Tätigkeiten jeweils für sich und bewertete die Tätigkeiten 2–4 ohne explizite Zuordnung zu den Tätigkeitsbeispielen als einfachst. Da damit mehr als die Hälfte der auszuübenden Tätigkeiten umfasst war, konnte die Bewertung der Teilfunktion 1 dahingestellt bleiben.
Ein etwas komplexeres Beispiel ist der Fall einer Küchenhilfe in einem Bezirksklinikum:
Nr. |
Art der Tätigkeit |
%-Anteil |
Einweisungszeit |
Zuordnung zu den Tätigkeitsbeispielen |
Bewertung |
1. |
Waschen und Zerkleinern von Gemüse unter Zuhilfenahme der Rohkostschneidemaschine und der Salatwaschmaschine |
6,87 % |
2 Stunden (Rohkostmaschine) 0,5 Stunden (Salatwaschmaschine) |
Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich |
einfachst |
2. |
Portionieren und Zerkleinern von Fleisch und Wurst unter Zuhilfenahme der Würfelschneidemaschine und des Portioniergeräts sowie Portionieren für das Früh- und Abendessen, für die Lunchpakete und Brotzeiten unter Zuhilfenahme der Wurstaufschnittmaschine |
4,33 % |
1,5 Stunden (Würfelschneidemaschine) 0,5 Stunden (Portioniergerät) 0,5 Stunden (Wurstaufschnittmaschine) |
Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich |
einfachst |
3. |
Mitarbeit bei Essensproduktion unter Anleitung und nach Anweisung des Kochs |
5,58 % |
|
Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich |
einfachst |
4. |
Portionieren der Mahlzeiten nach dem pro Station/Bereich festgelegten Verteilungsplan und Bestückung der Essenswagen |
20,98 % |
|
|
evtl. höherer Aufwand |
5. |
Mitarbeit bei der Essens- und Getränkeausgabe in der Cafeteria |
4,74 % |
|
Essens- und Getränkeausgeber/innen |
einfachst |
6. |
Kassentätigkeit |
3,04 % |
|
|
evtl. höherer Aufwand |
7. |
Spülen des benutzten Geschirrs, der Behälter, des Bestecks, Entladen der Essenswagen nach der Rückkehr von den Stationen unter Zuhilfenahme einer Spülmaschine |
31,28 % |
2 Stunden |
Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich |
einfachst |
8. |
Reinigung der Küche und Küchengeräte unter Zuhilfenahme eines Wassersaugers und einer Einscheibenbürstenmaschine |
23,17 % |
Je 0,25 Stunden |
Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich |
einfachst |
Auch in diesem Beispiel ordnete das LAG München über 75 % der auszuübenden Tätigkeit verschiedenen Tätigkeitsbeispielen zu und bejahte somit das Vorliegen der EG 1. Zu Recht stellte das LAG fest, dass es für die Bewertung unerheblich ist, dass eine Mischtätigkeit vorliegt, sich die Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen also nicht zumindest im Umfang von 50 % in einer aufgeführten Beispielstätigkeit erschöpfen. Stellen die Beispielstätigkeiten nach der Auffassung der Tarifvertragsparteien alle einfachste Tätigkeiten dar, kann auch eine Summe verschiedener Beispielstätigkeiten nicht dazu führen, dass die Tätigkeit insgesamt anspruchsvoller wird.