Nach der neu aufgenommenen Definition in der Vorbemerkung des Teils A Abschn. II Ziffer 5, welche die veraltete Definition in Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ersetzt, sind staatlich geprüfte Techniker diejenigen Beschäftigten, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen.
Staatlich geprüfte Techniker werden nach Landesrecht an Fachschulen ausgebildet. Über die Ausbildung hat die Kultusministerkonferenz (KMK) die Rahmenvereinbarung über Fachschulen v. 7.11.2002 (i. d. Fassung v. 3.3.2010) beschlossen. Danach ist die Ausbildung im Fachbereich Technik auf das Ziel ausgerichtet, Fachkräfte mit einschlägiger Berufsausbildung und Berufserfahrung für die Lösung technisch-naturwissenschaftlicher Problemstellungen für Führungsaufgaben im betrieblichen Management auf der mittleren Führungsebene sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit zu qualifizieren. Die Aufnahme in die Fachschule für Technik erfordert mindestens den Abschluss in einem anerkannten, für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr oder den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Die Ausbildung umfasst 2.400 Unterrichtsstunden und schließt mit einer Prüfung ab. Mit dem bestandenen Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin” zu führen.
Die neuen Tätigkeitsmerkmale für Techniker beruhen auf den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschn. L Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT. Es sind 3 lediglich redaktionell aktualisierte Tätigkeitsmerkmale mit dem Grundmerkmal in der Entgeltgruppe 8 und mit den bisherigen Heraushebungen "selbstständig tätig" in der Entgeltgruppe 9a und "schwierige Aufgaben" in der Entgeltgruppe 9b vereinbart worden. Die Heraushebungsmerkmale sind in den beiden Protokollerklärungen hierzu neu definiert worden. Hierdurch soll die Handhabung für die Praxis erleichtert und die zu diesen Begriffen bisher ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen abgebildet werden.
Die Technikermerkmale sind höheren Entgeltgruppen zugeordnet worden als bisher. Das Eingruppierungsniveau, das bisher von der Vergütungsgruppe VIb BAT entsprechend EG 6 bis zur Vergütungsgruppe Vb BAT mit Vergütungsgruppenzulage entsprechend der "kleinen" EG 9 mit Besitzstandszulage reichte, wurde auf die Entgeltgruppen 8 bis 9b angehoben. Hierdurch ergibt sich für viele in die Entgeltordnung übergeleitete Beschäftigte die Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag. Allerdings entfällt damit gleichzeitig der Besitzstand für die Technikerzulage (von zuletzt 23,01 EUR monatlich).
Techniker- und Vergütungsgruppenzulagen sind mit Ausnahme der Besitzstände in der Entgeltordnung nicht mehr vorgesehen.
Schematische Übersicht der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen
Tätigkeitsmerkmal in EntgO-VKA |
VergGr. und Fg. nach BAT/BAT-O |
Entgeltgr. nach Anlage 1 TVÜ-VKA |
Entgeltgr. nach Anlage 3 TVÜ-VKA |
Entgeltgr. und Fg. nach der EntgO-VKA |
Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. |
VIb Fg. 16/ 17 → Vc Fg. 18/ 18a nach 2,5 J. |
8 |
6 |
8 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, die selbstständig tätig sind. |
Vc Fg. 17 → Vb Fg. 16a nach 6 J. |
"kleine" EG 9 |
8 |
9a |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a, die schwierige Aufgaben erfüllen. |
Vb Fg. 16 |
"kleine" EG 9 |
"kleine" EG 9 |
9b |