Nach der Vorbemerkung Nr. 6 zu Teil B Abschn. XI Ziffer 1 Entgeltordnung VKA gehört zu der entsprechenden Tätigkeit von Pflegehelfern bzw. von Pflegern auch die Tätigkeit in
- Ambulanzen,
- Blutzentralen und
- Dialyseeinheiten,
soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt. Die Regelung bezieht sich darauf, dass in den benannten Bereichen das Vorliegen "entsprechender Tätigkeiten" im tariflichen Sinne nicht ausgeschlossen ist.
Eine entsprechende Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse für den Aufgabenbereich nützlich oder wünschenswert sind.
Zur inhaltsgleichen Regelung in der EntgO zum TV-L hat das BAG entschieden, dass die Regelung (TV-L: Vorbemerkung Nr. 6 zu Teil IV Abschnitt 1 EntgO) keine reine Eingruppierungsregelung ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser für die von ihr erfassten Beschäftigten vielmehr nicht nur eine Eingruppierung nach den für die Beschäftigten im „klassischen“ Pflegedienst geltenden Eingruppierungsregelungen ermöglicht, sondern darüber hinaus für diese Pflegehelferinnen bzw. Pflegerinnen den gesamten Anwendungsbereich des Teils IV Abschnitt 1 EntgO TV-L (entspricht Teil B, Absch. XI, Ziff 1 EntgO VKA) eröffnet, soweit sie nicht überwiegend Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten verrichten. Durch die Vorbemerkung Nr. 6 werden sie zu „Beschäftigten in der Pflege“ bzw. zu „Beschäftigten im Pflegedienst“. Das macht bereits der Wortlaut der Regelung deutlich. Im Unterschied zur Vorbemerkung Nr. 5 haben die Tarifvertragsparteien für den von der Vorbemerkung Nr. 6 erfassten Personenkreis nicht nur angeordnet, dass diese nach den Tätigkeitsmerkmalen für Pflegerinnen „eingruppiert sind“, sondern haben deren Tätigkeiten als „entsprechende Tätigkeit“ von Pflegehelferinnen bzw. von Pflegerinnen gewertet, sofern nicht überwiegend lediglich Verwaltungs- oder Empfangstätigkeiten zu erbringen sind. Diese umfassende Geltung entspricht auch dem erkennbaren Sinn der Regelung, den genannten Beschäftigtengruppen – entsprechend ihrer Qualifikation – die Einordnung als Pflegekräfte zukommen zu lassen, ohne dass ihre konkrete Tätigkeit in den angeführten Bereichen vom Vorhandensein bzw. Ausmaß einer pflegerischen Tätigkeit abhinge.
Zur Frage der Stufenlaufzeiten vgl. auch die Darlegungen unter Ziffer 17.2.13 – Besondere Stufenlaufzeiten.