Orthoptisten sind Beschäftigte, die den Augenarzt bei seiner diagnostischen und therapeutischen Tätigkeit unterstützen. Sie wirken bei der Vorsorge, Untersuchung und der Behandlung von Störungen des Einzelauges und Störungen im Zusammenwirken beider Augen, hervorgerufen durch Schielerkrankungen, Sehschwäche und Augenzittern mit.
Die Tätigkeitsmerkmale wurden unter Modernisierung der Beispiele für schwierige Aufgaben entsprechend den generellen Änderungen dem grundsätzlichen Aufbauschema folgend aus dem Teil "Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT/BAT-O übernommen.
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung galten auch nach Inkrafttreten des TVöD fort und wurden nach der Anlage 1 bzw. Anlage 3 TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Mit dem Abschluss der Entgeltordnung VKA sind die Tätigkeitsmerkmale unmittelbar den Entgeltgruppen der Entgeltordnung zugeordnet.
Tätigkeitsmerkmal in EntgO-VKA Orthoptisten |
VergGr. und Fg. nach BAT/BAT-O |
Entgeltgr. nach Anlage 1 TVÜ-VKA |
Entgeltgr. nach Anlage 3 TVÜ-VKA |
Entgeltgr. und Fg. nach der EntgO-VKA |
Beschäftigte in der Tätigkeit von Orthoptisten |
VIII Fg. 10 mit BWA → VII Fg. 6 nach 3 J. |
5 |
3 |
5 |
Orthoptisten mit abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeit |
VIb Fg. 30 |
6 |
6 |
7 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zu einem Viertel schwierige Aufgaben erfüllen |
VIb Fg. 29 mit BWA → Vc Fg. 28 nach 2 J. |
8 |
6 |
8 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die schwierige Aufgaben erfüllen |
Vc Fg. 27 mit BWA → Vb Fg. 29 nach 3 J. |
"kleine" EG 9 |
8 |
9a |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind |
Vb Fg. 31 → IVb Fg. 17 nach 2 J. |
9 |
9 |
9b |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:
- orthoptische Untersuchungen bei Säuglingen, Kleinkindern oder geistig behinderten Patienten mit Schielerkrankungen oder Nystagmus
- diagnostische Untersuchungen zur Vorbereitung auf Schieloperationen und Mitwirken bei der Dosierung der Operationsstrecken
- Durchführung und Auswertung von VEP-Messungen
- Untersuchung von komplizierten infra- und supranukleären Mobilitätsstörungen sowie nystagmusbedingten Kopfzwangshaltungen an z. B. Tangentenskalen oder Synoptometern
- neuroophthalmologische Untersuchungen bei Orbitaerkrankungen (z. B. Tumorerkrankungen)
|
nicht besetzt |
– |
– |
9b |
Nach der Protokollerklärung Nr. 1 liegen schwierige Aufgaben z. B. bei
- Behandlung eingefahrener beidäugiger Anomalien, exzentrischer Fixationen oder Kleinstanomalien,
- Messungen bei Doppelbildern,
- Anpassung von Prismenbrillen,
- Kontaktlinsenanpassung bei komplizierten Hornhautsituationen (z. B. Ausdünnung der Hornhaut, Hornhautnarben, Zustand nach der operativen Entfernung der Hornhaut),
- Durchführung orthoptistischer oder plebtischer Schulungen.
Bei den v.g. schwierigen Aufgaben handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung, sodass dieser Katalog durch Tätigkeiten, die mit dem Niveau der beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten vergleichbar sind, erweitert werden kann.
Zur Feststellung, ob und in welchem Umfang das Tätigkeitsmerkmal der schwierigen Aufgaben erfüllt ist, ist bezogen auf den jeweiligen Beschäftigten die Anzahl und die Art der behandelten Patienten bzw. angefallenen Aufgaben zu ermitteln. Um repräsentative Zeitanteile ermitteln und entsprechende Rückschlüsse auf den zeitlichen Anteil der schwierigen Aufgaben ziehen zu können, sollte in die Betrachtung der Zeitraum von einem Jahr einbezogen werden.
Nach der Protokollerklärung Nr. 2 werden Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, auch dann in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die in der Protokollerklärung Nr. 1 (Definition der schwierigen Aufgaben) genannt sind.