Zahntechniker sind Beschäftigte, die herausnehmbare und festsitzenden Zahnersatz sowie zahn- und kieferregulierende Geräte fertigen und reparieren.
Die Tätigkeitsmerkmale wurden ohne weitere inhaltliche Änderungen entsprechend den generellen Änderungen aus dem Teil "Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen" der Anlage 1a zum BAT übernommen.
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung galten auch nach Inkrafttreten des TVöD fort und wurden nach der Anlage 1 bzw. Anlage 3 TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Mit dem Abschluss der Entgeltordnung VKA sind die Tätigkeitsmerkmale unmittelbar den Entgeltgruppen der Entgeltordnung zugeordnet.
Tätigkeitsmerkmal in EntgO-VKA Zahntechniker |
VergGr. und Fg. nach BAT/BAT-O |
Entgeltgr. nach Anlage 1 TVÜ-VKA |
Entgeltgr. nach Anlage 3 TVÜ-VKA |
Entgeltgr. und Fg. nach der EntgO-VKA |
Zahntechniker mit entsprechender Tätigkeit |
VII Fg. 35 mit BWA → VIb Fg. 40 nach 3 J. |
6 |
5 |
6 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die schwierige Aufgaben erfüllen |
VIb Fg. 39 mit BWA → Vc Fg. 38 nach 3 J. |
8 |
6 |
7 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeiten Kenntnisse in der kieferchirurgischen Prothetik erfordern oder die Epithesen herstellen |
Vc Fg. 37 mit BWA → Vb Fg. 42 nach 5 J. |
"kleine" EG 9 |
8 |
8 |
Zahntechnikermeister mit entsprechender Tätigkeit |
Vc Fg. 36 |
8 |
8 |
8 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2, deren Tätigkeiten Kenntnisse in der kieferchirurgischen Prothetik erfordern oder die Epithesen herstellen |
Vb Fg. 39 |
"kleine" EG 9 |
9 |
9a |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 oder der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind |
Vb Fg. 40 mit BWA → IVb Fg. 22 nach 2 J. |
9 |
9 |
9b |
Nach der Protokollerklärung Nr. 1 sind schwierige Aufgaben z. B. Tätigkeiten in der zahnärztlichen Keramik, in der Kieferorthopädie, in der Parallelometertechnik, in der Vermessungstechnik für Einstückgussprothesen oder in der Geschiebetechnik.
Bei den v.g. schwierigen Aufgaben handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung, sodass dieser Katalog durch Tätigkeiten, die mit dem Niveau der beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten vergleichbar sind, erweitert werden kann.
Zur Feststellung, ob und in welchem Umfang das Tätigkeitsmerkmal der schwierigen Aufgaben erfüllt ist, ist bezogen auf den jeweiligen Beschäftigten die Anzahl und die Art der angefallenen Aufgaben zu ermitteln. Um repräsentative Zeitanteile ermitteln und entsprechende Rückschlüsse auf den zeitlichen Anteil der schwierigen Aufgaben ziehen zu können, sollte in die Betrachtung der Zeitraum von einem Jahr einbezogen werden.
Nach der Protokollerklärung Nr. 2 werden Beschäftigte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortlichkeit tätig sind, auch dann in Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 eingruppiert, wenn sie im Rahmen dieser Tätigkeit Aufgaben erfüllen, die in der Entgeltgruppe 7 oder in der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 und in der Entgeltgruppe 9a genannt sind.