Nummer 2 regelt die Fälle, in denen in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person gefordert wird und der Beschäftigte bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen diese geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzt. Auch diese Regelung war bereits für Eingruppierungen nach der Vergütungsordnung maßgebend (Nr. 4 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen zu Anlage 1a BAT).
8.2.1 Fallkonstellationen
Hierbei können verschiedene Konstellationen unterschieden werden.
Das Tätigkeitsmerkmal führt die Alternative des "sonstigen Beschäftigten" nicht auf.
In diesem Fall ist der Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.
Das Tätigkeitsmerkmal enthält die Alternative des "sonstigen Beschäftigten", ohne dass der Beschäftigte die Anforderungen des "sonstigen Beschäftigten" erfüllt.
Diese Fallkonstellation wird nunmehr zum ersten Mal tariflich geregelt. Auch in diesem Fall ist der Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Diese Regelung entspricht der bisher hierzu bestehenden übertariflichen Regelung.
EG 6 in Teil B Abschn. XXVI
Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Wie ist nun ein Beschäftigter einzugruppieren, der zwar die geforderte Tätigkeit ausübt, jedoch die staatliche Anerkennung noch nicht erlangt hat und auch nicht die weiteren strengen Anforderungen der "sonstigen Beschäftigten" erfüllt?
Er wird gem. Nummer 2 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen in der EG 5 eingruppiert.
Fehlen der Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung bei Heraushebungsmerkmalen
Bei Heraushebungsmerkmalen, die sich auf Tätigkeitsmerkmale mit einer Vor- oder Ausbildung als Anforderung beziehen, erfolgt gleichfalls die Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger, wenn der Beschäftigte die Vor- oder Ausbildungsanforderung oder aber auch die Voraussetzungen des im Tätigkeitsmerkmal enthaltenen "sonstigen Beschäftigten" nicht erfüllt, gleichwohl aber alle sonstigen Anforderungen des Heraushebungsmerkmals (Satz 2 der Nummer 2).
Ein Schulhausmeister ist an einer Tagesschule für geistig behinderte Kinder ohne eine einschlägige 3-jährige Berufsausbildung in der Entgeltgruppe 5 (eine Entgeltgruppe niedriger als die eigentlich einschlägige Entgeltgruppe 6) eingruppiert, obgleich die Entgeltgruppe 6 auf der Entgeltgruppe 5 aufbaut und er die für die Entgeltgruppe 5 vorausgesetzte 3-jährige einschlägige Ausbildung nicht aufweist.
In Nummer 2 Satz 3 wird klargestellt, dass die vorgenannten Regelungen keine Anwendung finden, wenn die Entgeltordnung in dem jeweiligen Abschnitt neben einem Tätigkeitsmerkmal mit einer Vorbildungs- oder Ausbildungsvoraussetzung ein besonderes Tätigkeitsmerkmal wie z. B. "Beschäftigte in der Tätigkeit von …" enthält. Beispiele hierfür sind:
- Beschäftigte in der Tätigkeit von Diätassistenten (EG 5 Teil B Abschn. XI Ziff. 5)
- Beschäftigte in der Tätigkeit von Ergotherapeuten (EG 5 Teil B Abschn. XI Ziff. 6)
- Beschäftigte in der Tätigkeit von Logopäden (EG 5 Teil B Abschn. XI Ziff. 8)
- Beschäftigte in der Tätigkeit von Masseuren und medizinischen Bademeistern (EG 3 Teil B Abschn. XI Ziff. 9)
8.2.2 Der "sonstige Beschäftigte"
In einer Vielzahl von Eingruppierungsnormen wird als personenbezogene Anforderung eine bestimmte Vor-/Ausbildung verlangt. Häufig haben die Tarifvertragsparteien – mit Ausnahme der medizinischen Berufe – gleichzeitig eine Alternative zu der geforderten Ausbildung vereinbart: den "sonstigen Beschäftigten". In der jeweiligen Eingruppierungsnorm heißt es: "… sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben."
Beispiele hierfür:
- Teil A Abschn. I Ziffer 3 EG 9b Fg. 1, EG 13 Fg. 1,
- Teil A Abschnitt II Ziffer 2, Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik, EG 6 Fg. 1, EG 10 Fg. 1,
- Teil A Abschnitt II Ziffer 5, Techniker, EG 8,
- Teil B Abschnitt X, Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau in sämtlichen Entgeltgruppen.
- Teil B Abschn. XV, Beschäftigte in der Konservierung und Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik, EG 9b Fg. 1, EG 13 Fg. 1,
- Teil B Abschnitt XXIV, Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, EG S 3, EG S4 Fg.1, EG S 8a, EG S 8b Fg. 1, EG S 9 Fg. 1, EG S 11b, EG S 12, EG S 15 Fg. 6, EG S 17 Fg. 6, EG S 18 Fg. 4.
Der Begriff des "sonstigen Beschäftigten" wurde materiell nicht verändert. Damit sind die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe auch weiterhin anzuwenden.
Die Eingruppierung als "sonstiger Beschäftigter" setzt kumulativ voraus
- gleichwertige Fähigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
- Erfahrungen eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
- entsprechende Tätigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten.
Eine Gleichstellung erfordert das Vorhandensein von Fähigkeiten und Erfahrungen, die denen der Beschäftigten mit der vorgeschriebene...