Anerkannte Ausbildungsberufe sind nur solche, die auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes bzw. der Handwerksordnung geregelt sind. Eine abgeschlossene Berufsbildung liegt danach vor, wenn eine Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mind. 3 Jahren erfolgreich bestanden wurde. Bei der geforderten 3-jährigen Ausbildungsdauer handelt es sich um die Regelausbildungsdauer in dem jeweiligen Ausbildungsberuf. Hatte ein Beschäftigter die Ausbildungsdauer verkürzt, z. B. weil er über die allgemeine Hochschulreife verfügt, und kann deshalb nur eine Ausbildungszeit von weniger als 3 Jahren nachweisen, ist dies unschädlich.
Sofern die verwaltungs- oder betriebseigene Prüfung in Tarifverträgen auf Landesebene bzw. im Tarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung gleichgestellt ist, sind auch diese Abschlüsse eingruppierungsrelevant.
Satz 4 stellt klar, dass die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe den in den aktuellen Tätigkeitsmerkmalen genannten Ausbildungsberufen gleichgestellt werden.
Von dem Tätigkeitsmerkmal für Fachangestellte für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit in EG 5 (Teil B Abschn. III der Entgeltordnung) werden auch die Absolventen des früheren Ausbildungsgangs zum Schwimmmeistergehilfen erfasst.
Dieses neue personenbezogene Merkmal ist relevant für die Eingruppierung von Beschäftigten mit handwerklichen Tätigkeiten, aber auch für Eingruppierungen für den Verwaltungsbereich, für den dieses Merkmal in Teil A Abschn. I Ziffer 3 in den Entgeltgruppen 5 bis 9a zusätzlich zur Stärkung des Ausbildungsbezugs zentral neu vereinbart worden ist.
Basisentgeltgruppe ist Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1:
"Beschäftigte (…) mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens 3 Jahren und entsprechender Tätigkeit".
Als alternative und gleichrangige Eingruppierung steht Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 auch ohne die Anforderung einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur Verfügung:
"Beschäftigte (…), deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert".
Beide Varianten führen zu demselben Ergebnis. Diese "Zweigleisigkeit" setzt sich über die Verweise in den Tätigkeitsmerkmalen bis zur Entgeltgruppe 9a fort; d. h. es muss jeweils entweder die Voraussetzung der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 (abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeit) oder der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 (gründliche Fachkenntnisse) erfüllt sein.