14.6.1 Kürzung der Jahressonderzahlung
Der Anspruch auf Jahressonderzahlung richtet sich ausschließlich nach § 20 TVöD. Danach berührt die Elternzeit den Anspruch auf die Jahressonderzahlung grundsätzlich nicht. Dieser setzt lediglich ein am 1.12. des Jahres bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, § 20 Abs. 1 TVöD. Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD besteht, führen allerdings gem. § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD zu einer Verringerung des Anspruchs um 1/12 für jeden Kalendermonat. Die Verminderung unterbleibt nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 TVöD allerdings für Kalendermonate, für die der Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten hat wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 MuSchG oder Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren wurde, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
Nach der Geburt ihres Kindes am 9.1. nimmt die Beschäftigte bis zum Ende des Jahres Elternzeit und tritt am 1.1. des folgenden Jahres ihre Arbeit wieder an.
In diesem Fall tritt keine Kürzung der Jahressonderzahlung ein, da aufgrund der Beschäftigungsverbote der § 3 MuSchG und der Elternzeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Geburt keine Kürzung vorzunehmen ist.
Abwandlung:
Geburt des Kindes am 15.10. Die Beschäftigte nimmt bis zum 30.9. des Folgejahres Elternzeit.
Hier tritt im Jahr der Geburt ebenfalls keine Kürzung der Jahressonderzahlung ein. Im Folgejahr wird die Jahressonderzahlung aber um 9/12 gekürzt, da die Elternzeit im Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes liegt.
Beachten Sie:
Die Kürzung unterbleibt nur, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
Nach der Geburt des 1. Kindes beantragt die Beschäftigte für 18 Monate Elternzeit. Einen Monat vor Ablauf der Elternzeit wird das 2. Kind im Januar geboren, für das die Beschäftigte wiederum 18 Monate Elternzeit beantragt.
Im Jahr der Geburt des 2. Kindes besteht in diesem Fall kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung, da am Tag vor Antritt der Elternzeit für das 2. Kind kein Entgeltanspruch bestand.
Etwas anderes gilt freilich, wenn die Mutter von der ihr nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht und die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 MuSchG vorzeitig beendet. Denn der ihr in diesem Fall zukommende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist Entgelt i. S. v. § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD, sodass im Geburtsjahr des 2. Kindes keine Kürzung stattfindet, § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1c) TVöD.
14.6.2 Elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung
Wird im Kalenderjahr der Geburt des Kindes eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit, § 20 Abs. 2 Satz 4 TVöD. Da sich nur der Beschäftigungsumfang nach den Verhältnissen vor Beginn der Elternzeit richtet, sind für die der Berechnung zugrunde zu legende Entgelthöhe die aktuellen Verhältnisse maßgeblich. Grundlage für die Berechnung ist also das im Bemessungszeitraum tatsächlich gezahlte Entgelt. Ausgehend von diesem Entgelt wird ermittelt, welches Entgelt der Beschäftigte bei der vor Beginn der Elternzeit maßgeblichen Arbeitszeit (z. B. einer früheren Vollzeitbeschäftigung) erhalten hätte. Die Tatsache, dass der Beschäftigte derzeit in Teilzeit arbeitet, bleibt also unberücksichtigt. Entsprechendes gilt auch für einen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung niedergelegten Anspruch auf Sozialplanabfindung, dessen Höhe sich nach dem geschuldeten Bruttomonatsgehalt richtet. Auch hier ist bei einer Teilzeit während der Elternzeit das Bruttomonatsgehalt maßgebend, das dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er sich im Referenzmonat nicht in Elternzeit befunden hätte. Jegliche andere Auslegung wäre mit dem in § 4 Abs. 1 TzBfG niedergelegten Diskriminierungsverbot unvereinbar. S. hierzu näher unter "Jahressonderzahlung".