Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf 1 Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt (§ 24 Abs. 3 Satz 2 TVöD).

Die unterschiedlichen Ansatzpunkte in den Berechnungsweisen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD mit ihren materiellen Unterschieden werden kritisch gesehen. Bei Arbeitsverhältnissen, die nur für einzelne Arbeitstage vereinbart werden, ist die Anwendung des § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD geeignet, zu nicht sachgerechten Ergebnissen zu führen. Wie die Berechnung für einzelne Arbeitstage erfolgt, ist nicht unumstritten. Im TVöD finden sich hierzu keine speziellen Regelungen. § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD ist mit seiner Umrechnungsformel von monatsbezogenen Entgeltbestandteilen auf Teilmonate auf Arbeitsverhältnisse zugeschnitten, die sowohl Arbeitstage als auch arbeitsfreie Tage umfassen. Diese Formel wird z. B. herangezogen, wenn Arbeitsverhältnisse im laufenden Kalendermonat beginnen oder enden oder Beschäftigte an einzelnen Arbeitstagen nicht arbeiten und keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Deshalb wird im für die Entgeltzahlung der Beschäftigten des Bundes zuständigen Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Ansicht vertreten, § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD sei bei nur tageweise bestehenden Arbeitsverhältnissen nicht einschlägig. Dort würde man die Berechnung anhand des § 24 Abs. 3 Satz 2 TVöD vornehmen. Die VKA erhebt keine Bedenken, bis zu etwaigen Tarifänderungen ebenfalls nach der Vorgehensweise des Bundes zu verfahren.

 
Praxis-Beispiel

Tageweise Berechnung

Mit einem Beschäftigten, welcher in einer 40-Stunden-Woche arbeitet, wird ein Arbeitsverhältnis in der Zeit von Montag, den 2.9.2018, bis Donnerstag, den 5.9.2018, mit einer Arbeitszeit von 2 Stunden täglich und einem Entgelt nach der Entgeltgruppe 1 Stufe 2 vereinbart.

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD würde er für die 4 Arbeitstage ein Entgelt i. H. v. 48,72 EUR (1.827,17 EUR * 8/40 * 4/30) erhalten, was einem Stundenentgelt von 6,09 EUR (48,72/8) entspräche, jedoch unterhalb des zum 1.1.2017 erhöhten Mindestlohnes i. H. v. 8,84 EUR (Stand bis 31.12.2018) liegen würde.

Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 TVöD würde sein Stundenentgelt dagegen 10,51 EUR (1.827,17 EUR/173,92) betragen, sodass er für die 4 Arbeitstage 84,08 EUR (10,51 EUR * 8) bekäme. Der Faktor 173,92 ergibt sich aus 4,348 * 40 (Stunden).

Nach der hier vorgeschlagenen Berechnungsweise hat der Beschäftige einen Anspruch auf 84,08 EUR.

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