Für die Fälle, in welchen im ersten Monat nach der Einstellung bzw. Änderung der individuellen Arbeitszeit eine Entgeltfortzahlung erfolgt, haben die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 1.4.2017 eine neue Nummer 3 als Protokollerklärung zu den Sätzen 2 und 3 eingefügt.[1]

Mit dieser neuen Protokollerklärung wird die Berechnung der unständigen Entgeltbestandteile für die Fälle geregelt, in welchen zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat liegt. In diesen Fällen ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln. Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für diesen Zeitraum zugestanden haben, durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.

 
Praxis-Beispiel

Neueinstellung/Arbeitszeitänderung und Entgeltfortzahlung

Ein Beschäftigter ist bis zum 15.10.2023 als Vollzeitbeschäftigter tätig. Mit Wirkung zum 16.10.2023 reduziert er seine Arbeitszeit um 50 %. Vom 1.11.2023 bis 15.12.2023 ist er arbeitsunfähig erkrankt. Zwischen dem Zeitpunkt der Änderung der Arbeitszeit und des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit liegt kein voller Kalendermonat. Im Kalendermonat Oktober hat er unständige Entgeltbestandteile in Höhe von 148,50 EUR erarbeitet. Für die Entgeltfortzahlung der unständigen Entgeltbestandteile ist auf den Zeitraum ab Änderung der Arbeitszeit vom 16.10.2023 bis 31.10.2023 abzustellen. In diesem Zeitraum hat der Beschäftigte 35,70 EUR an unständigen Entgeltbestandteilen erarbeitet. Die Anzahl der Arbeitstage vom 16.10.2023 bis 31.10.2023 beträgt 11 Arbeitstage, sodass 3,25 EUR (35,70 EUR/11) arbeitstäglich für die Entgeltfortzahlung vom 1.11.2023 bis 15.12.2023 zu berücksichtigen sind. Der Beschäftigte erhält somit für November unständige Entgeltbestandteile im Wege der Entgeltfortzahlung in Höhe von 71,50 EUR (3,25 EUR × 22 Arbeitstage) und für die Zeit vom 1.12.2023 bis zum 15.12.2023 in Höhe von 35,75 EUR (3,25 EUR × 11 Arbeitstage).

 
Hinweis

Sonderfall Erkrankung während der Kurzarbeit

Da mit der Einführung der Kurzarbeit eine Änderung der Arbeitszeit einhergeht, berechnet sich der Durchschnittsbetrag nach den unständigen Bezügen nach Einführung der Kurzarbeit.

Ist der Beschäftigte z. B. in Kurzarbeit "Null", bedeutet dies, dass kein Durchschnittsbetrag nach § 21 TVöD anfällt, da nach Einführung der Kurzarbeit keine unständigen Bezüge erarbeitet wurden.

Ist die Kurzarbeit z. B. 50 %, sind die auf dieser Basis erarbeiteten unständigen Bezüge zugrunde zu legen.

[1] § 1 Nr. 2 Buchstabe b des Änd.-TV Nr. 14 zum TVöD vom 7. Februar 2017.

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