Der TV-Fahrradleasing erfasst in § 1 Abs. 1 Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen kommunalen Arbeitgeber stehen. Somit kommt das Fahrradleasing z. B. nicht für Auszubildende, Praktikanten oder Studenten im Dualen Studium in Betracht.
Sofern der Arbeitgeber selbst nicht tarifgebunden ist (z. B. OT-Mitglied) und z. B. den TVöD oder TV-V lediglich arbeitsvertraglich in Bezug genommen hat, ist der TV-Fahrradleasing grundsätzlich ohne Bedeutung, da die Einschränkung gem. § 4 Abs. 3 TVG nur beiderseits tarifgebundene Parteien betrifft. Seine inhaltlichen Vorgaben sind jedoch dann zu beachten, wenn die arbeitsvertragliche Bezugnahme vorbehaltlos den TVöD bzw. TV-V und "alle ergänzenden Tarifverträge" zum Inhalt hat. In diesem Fall wird der TV-Fahrradleasing auch Inhalt des Arbeitsvertrags und ist somit zu beachten, einvernehmliche Abweichungen (z. B. höherer Neupreis) wären jedoch möglich. Gilt ein anderer Spartentarifvertrag (z. B. TV-N oder TV-WW/NW), so findet der TV-Fahrradleasing dort nur dann Anwendung, wenn dies im jeweiligen Spartentarifvertrag vereinbart ist. Die regionalen Tarifverträge für den Nahverkehr (TV-N) enthalten zum Teil eigenständige Regelungen zur Entgeltumwandlung.
Der Zwischen der VKA und dem Marburger Bund vereinbarte TV-Ärzte/VKA enthält bisher keine Regelungen zur Entgeltumwandlung von Ärzten für Sachbezüge.
Die Beschäftigten müssen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Ist das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten bereits ordentlich oder außerordentlich mittels Beendigungskündigung gekündigt worden, findet der Tarifvertrag keine Anwendung. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausspruch der Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Beschäftigten erfolgt ist. Die Kündigung muss jedoch formwirksam sein (Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB). Maßgebend ist allein der Ausspruch der Kündigung und nicht die tatsächliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Deshalb ist der Ablauf der Kündigungsfrist sowie die tatsächliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses für die Feststellung der Anwendbarkeit des TV-Fahrradleasing unbeachtlich. Eine Änderungskündigung allein führt nicht dazu, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gegeben ist. Erst wenn der Beschäftigte das der Änderungskündigung immanente Angebot, das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen, vorbehaltlos ablehnt, wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung. Der Tarifvertrag findet dann keine Anwendung mehr.
Wurde gegen die Kündigung fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben, ist die Kündigung schwebend unwirksam. Die Anwendbarkeit des TV-Fahrradleasing ist weiter gegeben, solange die Kündigung nicht rechtswirksam (Kündigungsschutzklage wird rechtskräftig abgewiesen, Auflösungsvergleich) ist. Wird der Kündigungsschutzklage stattgegeben oder verständigen sich die Parteien darauf, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, findet dieser Tarifvertrag Anwendung; andernfalls ist der Beschäftigte vom Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an (rückwirkend) vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen.
Wird das Arbeitsverhältnis während der Laufzeit einer auf der Grundlage des Tarifvertrages abgeschlossenen Entgeltumwandlungs- und Überlassungsvereinbarung gekündigt, bleibt die Vereinbarung wirksam weiter bestehen. Entscheidend ist, dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Vereinbarung unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt.
Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Studenten und Praktikanten, fallen ebenfalls nicht unter den Geltungsbereich des TV-Fahrradleasing, da sie nicht im Arbeitsverhältnis stehen und auch nicht unter den TVöD oder TV-V fallen. Gleichwohl sind sie gem. § 1 Abs. 2 TV-Fahrradleasing ausdrücklich von dessen Geltungsbereich ausgeschlossen.
Ausdrücklich ausgeschlossen sind ebenso geringfügig Beschäftigte. Der generelle Ausschluss geringfügig Beschäftigter, die nicht nur kurzzeitig beschäftig sind, aus Job-Bike-Modellen könnte sich mit Blick auf das Diskriminierungsverbot in § 4 Abs. 1 TzBfG als problematisch erweisen.
Ebenso sind ausdrücklich Beschäftigte in der Freistellungsphase des Altersteilzeitblockmodells, vermutlich deshalb ausgeschlossen, weil diese Beschäftigten in der Freistellungsphase kein Tabellenentgelt erhalten, das umgewandelt werden könnte, sondern das während der Arbeitsphase aufgebaute Wertguthaben ratierlich ausgezahlt bekommen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ) und auch, weil eine dienstliche Nutzung des Fahrrads in der Freistellungsphase nicht mehr erfolgt. Bei der Vereinbarung einer Fahrradüberlassung mit Beschäftigten kurz vor Beginn oder während der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell ist darauf zu achten, dass die Überlassung spätestens mit Beginn der Freistellungsphase endet. Wird Altersteilzeit im Blockmodell nachträgl...