Das Fahrradleasing beinhaltet zwei vertragliche Beziehungen. Einerseits der Leasingvertrag (Rahmenleasing- und Einzelleasingvertrag) zwischen dem Leasinggeber bzw. Vermittler/Dienstleister und dem Arbeitgeber, andererseits der Entgeltverzichts- bzw. -umwandlungsvertrag und die Überlassungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und den Beschäftigten. Wegen des Sachzusammenhangs zwischen Entgeltverzicht und Fahrradüberlassung bietet sich die Regelung in einem einheitlichen Vertrag an.
Viele Bestimmungen aus dem Leasingvertrag haben unmittelbar Auswirkung auf die inhaltliche Vertragsgestaltung des Überlassungsvertrags zwischen Arbeitgeber und den Beschäftigten. Vertragsmuster können daher nur allgemeingültige Grundsätze skizzieren und müssen an die jeweiligen Leasing- bzw. Versicherungskonditionen angepasst werden.
Der TV-Fahrradleasing enthält in §§ 3 und 4 Rahmenvorgaben für die Vertragsgestaltung der Entgeltumwandlung und Fahrradüberlassung, die bei der Ausgestaltung nach den jeweiligen konkreten Bedingungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen mit dem Leasinggeber beachtet werden müssen.
5.1 Nutzungsdauer
Die Dauer der Überlassungsvereinbarung und der damit einhergehenden Entgeltumwandlung muss mindestens der Laufzeit des auf dieser Grundlage abgeschlossenen Leasingvertrags entsprechen und darf gem. § 3 TV-Fahrradleasing im Einzelfall höchstens 36 Monate betragen. Selbstverständlich kann sich daran jeweils eine weitere Vereinbarung – wieder für höchstens 36 Monate – anschließen.
Der Entgeltumwandlungsvertrag und die Überlassungsvereinbarung können gem. § 3 TV-Fahrradleasing vorzeitig gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Wichtige Gründe in diesem Sinne können z. B. wesentliche Änderungen der Geschäftsgrundlage, insbesondere Änderungen maßgeblicher Rechtsvorschriften - z. B. des Steuer- und Sozialversicherungsrechts - sein, die dazu führen, dass der Teil des zum Zwecke des Fahrradleasings umgewandelten Entgelts der Pflicht zur Einkommenssteuer und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterfällt. Auch die planwidrige vorzeitige Beendigung des zugrunde liegenden Leasingvertrags mit dem Leasinggeber stellt einen wichtigen Grund zur Kündigung der Überlassungsvereinbarung dar. Absehbare Fallgestaltungen sollten in der jeweiligen Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvereinbarung geregelt werden.
5.2 Ausgestaltung
Gegenstand des Überlassungsvertrags zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem können alle Leistungen sein, die auch Bestandteil des Leasingvertrags sein können sowie fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör. Dazu gehören insbesondere
- das Fahrrad/E-Bike/Lastenrad selbst,
- mit dem Fahrrad fest verbundenes Zubehör,
- Versicherungen,
- Service und Wartungsleistungen.
Höchstwert
Die Entgeltumwandlung führt zur Verringerung des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens. Damit einher geht eine Verringerung der Beiträge und Umlagen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur tariflichen Zusatzversorgung mit entsprechend niedrigeren Leistungen und Anwartschaften. Auch wenn die Auswirkungen der Entgeltumwandlung auf die Altersversorgungssysteme eher marginal sind, waren die Gewerkschaften bestrebt, die Höhe der Entgeltumwandlung für Sachbezüge zu deckeln. Daher darf der Wert des Fahrrades einschließlich des geleasten Zubehörs gem. § 4 Abs. 2 TV-Fahrradleasing 7.000 EUR (brutto) nicht überschreiten, wobei die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer maßgeblich ist. Beim Höchstbetrag ist das leasingfähige (fest mit dem Fahrrad verbundene) Zubehör mit zu berücksichtigen. Der Tarifvertrag unterscheidet in § 4 Abs. 1 in "Zusatzleistungen" und "Zubehör". In § 4 Abs. 2 TV-Fahrradleasing wird ausdrücklich nur das leasingfähige "Zubehör" in den Höchstwert von 7.000 EUR eingerechnet, nicht jedoch ggf. mitgeleaste "Zusatzleistungen". Das heißt, auch wenn durch die UVP für das Fahrrad und das Zubehör die Höchstgrenze von 7.000 EUR ausgeschöpft ist, können Zusatzleistungen, wie Versicherungs- oder Wartungskosten, in die Leasingrate und damit in die Entgeltumwandlung einfließen.
Beginn und Ende der Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung beginnt gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 TV-Fahrradleasing mit der Entgeltzahlung im Monat der Übernahme (Überlassung) des Fahrrades. Um ein Auseinanderfallen von Höhe und Laufzeit der Entgeltumwandlung im Vergleich zur Dauer der Überlassung des Fahrrades und zur Höhe und Laufzeit der Leasingraten zu vermeiden, sollte die Überlassung des Fahrrades zum ersten Arbeitstag des Monats, in dem die Entgeltumwandlung beginnt, erfolgen. Abhängig von den konkreten Leasingbedingungen kann bei Überlassung im laufenden Monat auch eine Teil-Leasingrate fällig sein, die mit einer entsprechend reduzierten Entgeltumwandlung verbunden ist. Der Entgeltumwandlungsbetrag umfasst die Höhe der Leasingrate für Fahrrad und Zubehör zuzüglich ggf. vereinbarter Zusatzleistungen (Gesamtleasingrate). Diese berechnet sich aus den konkreten Leistungen, die Gegenstand der Überlassungs...