Die regelmäßige Arbeitszeit ( die sog. "Sollzeit") ist um die "dienstplanmäßig ausgefallenen" Stunden zu vermindern.
Es sind die Stunden zu ermitteln, die von dem Beschäftigten an dem betreffenden Tag zu leisten gewesen wären, wenn er schichtplanmäßig am Feiertag eingeteilt worden wäre.
Weder § 6 Abs. 3 TVöD noch die dazugehörige Protokollerklärung enthalten eine Definition des Begriffs der "dienstplanmäßig ausgefallenen" Stunden. Der Tarifvertrag macht keine Vorgaben, wie die "dienstplanmäßig ausgefallenen" Stunden zu bemessen sind.
Bei einer strikten Schichtfolge mit feststehenden gleichbleibenden Schichten stellt die Feststellung der "dienstplanmäßig ausfallenden" Stunden in der Regel keine Schwierigkeit dar.
Im Übrigen gilt: Bei der Bestimmung der "dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden" muss individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Vorstehendes gilt auch, wenn dies bei schwankender Dienstplaneinteilung im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der maßgeblichen Stundenzahl führen kann.
Das BAG musste sich nunmehr mit der Berechnung der "dienstplanmäßig ausgefallenen" Stunden bei unregelmäßiger Arbeitszeit, konkret bei Einsatz in Schichten mit unterschiedlicher Zeitdauer auseinandersetzen und hat hier bei der vorzunehmenden Zeitgutschrift eine Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.
Im vom BAG entschiedenen Fall war die Zeitgutschrift für die gesetzlichen Feiertage 1.5.2018 (Tag der Arbeit) und 10.5.2018 (Christi Himmelfahrt), die im Jahr 2018 auf die Werktage Dienstag und Donnerstag fielen, streitig. Der Kläger, ein Wachpolizist, hatte an beiden Tagen dienstplanmäßig frei. Folglich verminderte sich die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD um die "dienstplanmäßig ausgefallenen" Stunden.
Der Wachpolizist arbeitet im Dreischichtsystem von 06:30 Uhr bis 14:45 Uhr (Frühdienst), 14:30 Uhr bis 22:45 Uhr (Spätdienst) und 22:30 Uhr bis 06:45 Uhr (Nachtdienst). Das System sieht eine feste Schichtfolge mit zwei Früh-, zwei Spät- sowie zwei Nachtschichten und anschließend eine Ruhezeit von ungefähr 72 Stunden vor, d. h. 42 Schichten in 9 Wochen. Jede Schicht dauert 8 Stunden 15 Minuten, wobei sich die Nachtschicht auf 1,5 Stunden zum Ende des einen und 6,75 Stunden zu Beginn des neuen Tages erstreckt. In einem Siebentageszeitraum fallen Schichtzeiten im Umfang von insgesamt 49,5 Stunden an, was einem rechnerischen Durchschnitt im Siebentageszeitraum von 7,07 Stunden/Tag entspricht.
Streitig war, welche Anzahl an Stunden dem Stundenkonto des Wachpolizisten für die dienstplanmäßig freien Feiertage gutzuschreiben sind.
Das Landesarbeitsgericht hatte zum streitgegenständlichen Sachverhalt festgestellt, dass nicht aufklärbar sei, welche Arbeitszeit im zugrundeliegenden Schichtmodell maßgeblich gewesen wäre.
Lässt sich aus dem Schichtmodell die maßgebliche Stundenzahl nicht ermitteln, stellt das BAG auf einen Referenzzeitraum ab, der geeignet ist, die regelmäßige Arbeitszeit im Schichtmodell abzubilden. Hierzu hat das Gericht im konkret entschiedenen Fall die feste Schichtfolge innerhalb von 7 Tagen zugrunde gelegt. Nur diese Berechnungsmethode nehme Rücksicht darauf, in welcher Anzahl Arbeitsstunden in der Schichtfolge bestehend aus Früh-, Spät- und Nachtschicht sowie anschließender Ruhezeit täglich anfallen.
Folgende Arbeitszeiten ergeben sich im streitgegenständlichen Schichtmodell:
- An den Tagen mit Früh- oder Spätschicht (06:30 Uhr bis 14:45 Uhr bzw. 14:30 Uhr bis 22:45 Uhr) = jeweils 8,25 Stunden,
- am Tag des Beginns der ersten Nachtschicht (22:30 Uhr bis 24.00 Uhr) = 1,5 Stunden,
- am folgenden Tag der fortdauernden Nachtschicht (00:00 Uhr bis 06:45 Uhr) 6,75 Stunden zuzüglich 1,5 Stunden der beginnenden zweiten Nachtschicht (22:30 Uhr bis 24:00 Uhr) = 8,25 Stunden und
- am darauffolgenden Tag bis zum Ende der zweiten Nachtschicht = 6,75 Stunden.
Damit leistete der Beschäftigte 6 Schichten zu je 8,25 Stunden an insgesamt 7 Tagen. Dies ergibt einen Durchschnittswert von 7,07 Stunden pro Arbeitstag, für die beiden streitigen Tage 1.5.2018 und 10. 5.2018 somit insgesamt 14,14 Stunden. Um diese Stundenzahl vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit.
Das BAG setzt sich in seiner Entscheidung lediglich mit der Frage auseinander, ob die vom LAG im konkret entschiedenen Fall der Berechnung der Sollstundenzahl zugrunde gelegte Durchschnittsberechnung zulässig ist und bejahte dies. Im Urteil findet sich keine Aussage, ob auch andere Berechnungsmethoden der tariflichen Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD Genüge tun.
Lässt sich die Zahl der "dienstplanmäßigen Stunden" auf anderem Weg als der geschilderten Durchschnittsberechnung ermitteln, z. B.:
- weil sich über das Schichtplanmodell unschwer feststellen lässt, wie der Beschäftigte gearbeitet hätte, wenn der betreffende Feiertag nicht sein dienstplanmäßig freier Tag gewesen wäre, oder
- durch ein Heranzieh...