Die in Ziffer 4.1 dargestellte Regelung erfasst ausdrücklich nur Beschäftigte, die nach einem Dienstplan eingesetzt sind, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an 7 Tagen in der Woche vorsieht.
Leisten Beschäftigte in bestimmten Bereichen des Krankenhauses bzw. der Pflege- oder Betreuungseinrichtung – z. B. in der Technik, dem hauswirtschaftlichen Dienst, der Ambulanz oder Diagnostik – Schichtdienst an weniger als 7 Tagen in der Woche, beispielsweise weil das Wochenende mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgedeckt ist, so richtet sich der Sollzeitabzug nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K/TVöD-B.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K/TVöD-B vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Die Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3 TVöD stellt klar, dass die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit
Zitat
die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten
betrifft. Hinsichtlich des Zwecks der Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit wegen eines Feiertags, der auf einen Werktag fällt, wird auf die Ausführungen oben Ziffer 4.1 verwiesen.
Der Sollzeitabzug greift an allen gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen. Werktag ist jeder Tag, der nicht ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Werktag ist somit auch der Samstag.
Der Sollzeit ist um die "dienstplanmäßig ausgefallenen" Stunden zu vermindern.
Es sind die Stunden zu ermitteln, die von dem Beschäftigten an dem betreffenden Tag zu leisten gewesen wären, wenn er schichtplanmäßig am Feiertag eingeteilt worden wäre.
Weder § 6 Abs. 3 TVöD-K/TVöD-B noch die dazugehörige Protokollerklärung enthalten eine Definition des Begriffs der "dienstplanmäßig ausgefallenen" Stunden. Der Tarifvertrag macht keine Vorgaben, wie die "dienstplanmäßig ausgefallenen" Stunden zu bemessen sind.
Bei einer strikten Schichtfolge mit feststehenden gleichbleibenden Schichten stellt die Feststellung der "dienstplanmäßig ausfallenden Stunden" in der Regel keine Schwierigkeit dar.
Im Übrigen gilt: Bei der Bestimmung der "dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden" muss individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Vorstehendes gilt auch, wenn dies bei schwankender Dienstplaneinteilung im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung der maßgeblichen Stundenzahl führen kann.
Das BAG musste sich nunmehr mit der Berechnung der "dienstplanmäßig ausgefallenen" Stunden bei unregelmäßiger Arbeitszeit, konkret bei Einsatz in Schichten mit unterschiedlicher Zeitdauer auseinandersetzen und hat hierbei der vorzunehmenden Zeitgutschrift eine Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.
Im vom BAG entschiedenen Fall war die Zeitgutschrift für die gesetzlichen Feiertage 1. Mai 2018 (Tag der Arbeit) und 10. Mai 2018 (Christi Himmelfahrt), die im Jahr 2018 auf die Werktage Dienstag und Donnerstag fielen, streitig. Der Kläger, ein Wachpolizist, hatte an beiden Tagen dienstplanmäßig frei.
Folglich vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD um die "dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden".
Der Wachpolizisten arbeitet im Dreischichtsystem von 06:30 Uhr bis 14:45 Uhr (Frühdienst), 14:30 Uhr bis 22:45 Uhr (Spätdienst) und 22:30 Uhr bis 06:45 Uhr (Nachtdienst). Das System sieht eine feste Schichtfolge mit zwei Früh-, zwei Spät- sowie zwei Nachtschichten und anschließend eine Ruhezeit von ungefähr 72 Stunden vor, d. h. 42 Schichten in neun Wochen. Jede Schicht dauert acht Stunden 15 Minuten, wobei sich die Nachtschicht auf 1,5 Stunden zum Ende des einen und 6,75 Stunden zu Beginn des neuen Tages erstreckt. In einem Siebentageszeitraum fallen Schichtzeiten im Umfang von insgesamt 49,5 Stunden an, was einem rechnerischen Durchschnitt im Siebentageszeitraum von 7,07 Stunden/Tag entspricht.
Streitig war, welche Zahl von Stunden dem Stundenkonto des Wachpolizisten für die dienstplanmäßig freien Feiertage gutzuschreiben sind.
Das Landesarbeitsgericht hatte zum streitgegenständlichen Sachverhalt festgestellt, dass nicht aufklärbar sei, welche Arbeitszeit im zugrundeliegenden Schichtmodell maßgeblich gewesen wäre.
Lässt sich aus dem Schichtmodell die maßgebliche Stundenzahl nicht ermitteln, stellt das BAG auf einen Referenzzeitraum ab, der geeignet ist, die regelmäßige Arbeitszeit im Schichtmodell abzubilden. Hierzu hat das Gericht im konkret entschiedenen Fall die feste Schichtfolge innerhalb von sieben Tagen zugrunde gelegt. Nur diese Berechnungsmethode nehme Rücksicht darauf, in welcher Anzahl Arbeitsstunden in der Schichtfolge bestehend aus Früh-, Spät- und Nachtschicht sowie anschließender Ruhezeit täglich anfallen.
Folgende Arbeitszeiten ergeben sich im streitgegenständlichen Schichtmodell:
- An den Tagen mit Früh- oder Spätschicht (06:30 Uhr bis 14:45 Uhr bzw. 1...