Bei Schichtdienstleistenden verminderte sich früher die regelmäßige monatliche Sollarbeitszeit für jeden Feiertag um die ausgefallenen oder am Feiertag dienstplanmäßig geleisteten Arbeitsstunden (§ 15 Abs. 5 BAT a.F.). Wurde der Arbeitnehmer am Feiertag zur Arbeit herangezogen, führte dies automatisch zur Leistung von Überstunden, die durch Freizeitausgleich und Zeitzuschläge bzw. Überstundenvergütung auszugleichen waren. Diese Regelung wurde aufgehoben.
Heute werden bei Schichtdienstleistenden die Feiertage wie folgt berücksichtigt:
Der Dienstplan ist grundsätzlich ohne Berücksichtigung von Feiertagen aufzustellen.
1. Entfällt die Arbeitsleistung am Feiertag, weil an Feiertagen mit einer geringeren Belegschaft gearbeitet wird (z.B. bestimmte Untersuchungen finden nicht statt, das Labor/die Ambulanz ist geschlossen), so ist der Feiertag alleinige Ursache für den Arbeitsausfall. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 und § 4 EFZG.
2. Hat der Arbeitnehmer an dem Feiertag dienstplanmäßig frei – ausgenommen Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit (unten c) –, so besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung.
Der Mitarbeiter leistet eine Woche Nachtdienst und hat anschließend eine Woche dienstfrei. Fällt der Feiertag in die arbeitsfreie Woche, erhält der Arbeitnehmer weder Feiertagsentgelt noch Arbeitsbefreiung an einem anderen Tag. Er hat "Pech". Hier ist die z.B. für Verwaltungsangestellte gültige Regelung bei Feiertagen, die auf einen ohnehin arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen, entsprechend anzuwenden.
Eine "dienstplanmäßige" Freistellung liegt jedoch nur vor, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema ergibt, das unabhängig ist von Feiertagen.
3. Fällt der Freizeitausgleich für die am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden auf den Feiertag, besteht nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT Anspruch auf eine zusätzliche Stundenvergütung
4. Wird der Angestellte am Feiertag zur Arbeitsleistung herangezogen, steht ihm aus §§ 15 Abs. 6, 35 Abs. 1 BAT
- entweder Freizeitausgleich für die dienstplanmäßig geleisteten Stunden und ein Zeitzuschlag von 35 % zu (der "Feiertag" verschiebt sich also auf einen anderen Tag),
- oder er kann sich die Zeit auszahlen lassen, erhält also einen Zeitzuschlag von 135 % der Stundenvergütung (näher siehe Die Regelung des BAT).