(1) 1Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann vor Ablauf der Amtszeit von den Bürgerinnen und Bürgern abgewählt werden. 2Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es

 

1.

eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder

 

2.

eines Antrags der Wahlberechtigten, der von mindestens 20 % der Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

 

(2) 1Die Abwahl bedarf einer Mehrheit der gültigen Stimmen, die mindestens 20 % der Zahl der Wahlberechtigten betragen muss. 2Für die Durchführung des Abwahlverfahrens sind die Vorschriften über den Bürgerentscheid sinngemäß anzuwenden. 3Nach Einleitung eines Abwahlverfahrens kann die Gemeindevertretung beschließen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihre oder seine Dienstgeschäfte bis zur Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses durch die Abstimmungsleiterin oder den Abstimmungsleiter nicht führen darf. 4Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und vertreter.

 

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Abstimmungsausschuss die Abwahl feststellt, aus dem Amt und tritt in den einstweiligen Ruhestand.

 

(4) Wurde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 57 Abs. 2 durch die Gemeindevertretung gewählt, kann eine Abwahl auch durch die Gemeindevertretung erfolgen.

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