Unter einem Streik ist die von einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern planmäßig und gemeinschaftlich durchgeführte vorübergehende Arbeitsniederlegung zur Durchsetzung eines kollektiven Interesses zu verstehen. Er ist als Mittel des Arbeitskampfes grundsätzlich zulässig. Er muss allerdings von einer Gewerkschaft geführt werden, darf nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen und nicht die Friedenspflicht oder eine Schlichtungsvereinbarung brechen.
Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird durch einen Streik nicht berührt. Die arbeitsvertraglichen Pflichten werden während der Dauer des Streiks suspendiert.
3.1 Streikbegriff
Während eines Arbeitskampfs wird seitens der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zielgerichtet kollektiver Druck auf die Gegenseite ausgeübt mittels Zufügung von Nachteilen oder deren Abwehr.
Dabei ist der Streik das gebräuchlichste Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmer.
Der Streik wird als vorübergehende planmäßige Arbeitsniederlegung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Ziels definiert.
Die Entwicklung des Streikrechts geht einher mit der Gründung der Gewerkschaften. Der Begriff "Streik" ist im englischen Sprachraum entstanden und erstmals eingedeutscht im Jahre 1884 belegt.
Gesetzliche Regelungen zum Arbeitskampfrecht fehlen in Deutschland. Zentrale Rechtsnorm für das Streikrecht ist Art. 9 Abs. 3 GG. Auf Grund des Fehlens gesetzlicher Regelungen hat die Rechtsprechung in Deutschland die Rolle eines Ersatzgesetzgebers übernommen. Das ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Tarifverträge enthalten regelmäßig eine sog. Maßregelungsklausel, wonach ein Verzicht auf arbeitsrechtliche Maßregelungen gegenüber Arbeitnehmern wegen der Organisation von bzw. der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen gewerkschaftlicher Arbeitskampfmaßnahmen vereinbart wird. Diese Klausel bezieht sich nur auf rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen. Eine Maßregelungsklausel, wonach die außerordentlichen Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht wieder eingestellt werden können, in ordentliche betriebsbedingte Kündigungen umgewandelt werden können, ist zulässig.
3.2 Voraussetzungen eines Streiks
Art. 9 Abs. 3 GG räumt für jedermann und für alle Berufe ausdrücklich das Recht ein, zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, Vereinigungen zu bilden. Kernbereich dieser Koalitionsfreiheit ist das Recht der Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen) Tarifverträge zu schließen. Zum Abschluss von Tarifverträgen kann es notwendig sein, Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen. Ohne das Recht einen Arbeitskampf zu führen, würde es den Koalitionen an der notwendigen Durchsetzungsfähigkeit fehlen. Geschützt sind daher von Art. 9 Abs. 3 GG neben der Koalitionsfreiheit die Mittel zur Verfolgung des Koalitionszwecks und hierzu gehören auch Arbeitskampfmaßnahmen.
Ziel eines Arbeitskampfes ist mithin immer die Herbeiführung einer zulässigen tarifvertraglichen Regelung. Rechtsstreitigkeiten, die einer gerichtlichen Klärung zugänglich sind, dürfen nicht zum Gegenstand eines Streiks gemacht werden. Unzulässig ist auch eine Arbeitsniederlegung mit dem Ziel der Wiedereinstellung betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer. Ein Streik wird durch die Rechtswidrigkeit einer Hauptforderung insgesamt rechtswidrig, sog. "Rühreitheorie". Offen gelassen hat das BAG bislang, ob bereits die Rechtswidrigkeit einer nur untergeordneten Forderung zur Rechtswidrigkeit des gesamten Streiks führt.
Auch wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband angehört und nach der Satzung des Arbeitgeberverbandes der Abschluss eigener Tarifverträge untersagt ist, ist dennoch ein Arbeitskampf mit dem Ziel des Abschlusses eines Firmentarifvertrages grundsätzlich zulässig, denn der Arbeitgeber verliert seine Fähigkeit, Partei eines Firmentarifvertrages zu sein, nicht durch den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband. Regelmäßig besteht jedoch eine Friedenspflicht wenn die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar abschließend geregelt haben, so dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzeit des Tarifvertrages die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollen, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit den befriedeten Bereichen bestehen. Eine solche abschließende Regelung wurde vom BAG hinsichtlich der Kündigungsregelungen im öffentlichen Dienst angenommen. Ebenso hat das BAG in derselben Entscheidung auch die Forderung der Gewerkschaft auf Verbleib des Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband als rechtswidrig angesehen, da dies gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen würde. Nach dieser Vorschrift entfaltet Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbare Drittwirkung in Verhältnissen privater Rechtssubjekte.
Unzulässig sind Streikmaßnahmen zur ...