Zusammenfassung
HIER Bekanntgabe der Änderungstarifverträge und des TV Pauschalzahlung 2012, jeweils vom 31. März 2012, mit Durchführungshinweisen
BEZUG Mein Rundschreiben zur Neuregelung der Entgelte vom 3. Mai 2012, D 5 - 220 233 -53/7
Arbeitsvertragsmuster für die Weiterbeschäftigung von ehemaligen Auszubildenden (Anlage 3)
Die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 31. März 2012 sind nunmehr abgeschlossen. Mit diesem Rundschreiben gebe ich die geeinten Änderungstarifverträge (Anlage 1) sowie den Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 (Bund) (Anlage 2) und Hinweise zur Durchführung dieser Tarifverträge bekannt. Darüber hinaus findet im Rahmen der Hinweise zu den Neuregelungen im Urlaubsrecht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. März 2012 – 9 AZR 529/10 Berücksichtigung, wonach die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung (im Folgenden "a. F.") eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters darstellt.
Die vorgenannten Tarifverträge können nunmehr umgesetzt werden. Die Tarifverträge sind den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt zu geben.
A. Ergänzende Hinweise zum Rundschreiben vom 3. Mai 2012 zur Neuregelung der Entgelte
Mit dem Rundschreiben vom 3. Mai 2012 habe ich erste Hinweise zur Zahlbarmachung der höheren Entgelte ab dem 1. März 2012 gegeben. Diese Tabellen und Hinweise gelten unverändert fort.
1. Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD)
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil (Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD) und erhöhen sich deshalb zeitgleich um denselben Prozentsatz wie das Tabellenentgelt. Die sich infolge der drei Stufen der Tariferhöhung ergebenden Beträge sind in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt (siehe auch § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der ab 1. März 2012 geltenden Fassung gemäß § 1 Nr. 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TVöD vom 31. März 2012).
Der vorläufige Hinweis im Rundschreiben zur Zahlbarmachung vom 3. Mai 2012 (D 5 - 220 233 - 53/7) unter Teil B Ziffer 2.3, wonach die bisherigen Garantiebeträge übergangsweise weiter anzuwenden sind, ist nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen überholt.
Entgeltgruppen |
Bisheriger Betrag |
Neuer Garantiebetrag |
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ab 1.3.2012 |
ab 1.1.2013 |
ab 1.8.2013 |
E 1 bis E 8 |
50 EUR |
51,75 EUR |
52,47 EUR |
53,20 EUR |
E 9 bis E 15 |
80 EUR |
82,80 EUR |
83,96 EUR |
85,14 EUR |
2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die jeweiligen Regelungen über die "Ausnahmen vom Geltungsbereich" legen Folgendes fest (§ 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 7 zum TVöD, § 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 4 zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, § 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 5 zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege – und § 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 3 zum TVPöD):
Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, erhalten die höheren Entgelte nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2012 schriftlich beantragen. Auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 TVöD geendet hat, sowie Beschäftigte, deren befristetes Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 geendet hat, erhalten die höheren Entgelte, wenn sie dies bis zum 30.September 2012 schriftlich beantragen.
Keinen Anspruch haben Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund eigenen Verschuldens spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind. Dazu zählt Ausscheiden durch verhaltensbedingte fristlose oder fristgemäße Kündigung; dieser Personenkreis erhält die erhöhten Entgelte auch nicht auf schriftlichen Antrag.
Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch (z. B. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) ist dagegen kein Verschulden im Sinne der o. a. Tarifnormen.
B Neuregelungen zum Urlaubsrecht
Mit der Tarifeinigung vom 31. März 2012 haben die Tarifvertragsparteien die Dauer des Erholungsurlaubs für die Beschäftigten, die Auszubildenden und die Praktikantinnen/Praktikanten neu geregelt. Anlass war die Entscheidung des BAG vom 20. März 2012 - 9 AZR 529/10, in der es die altersabhängige Urlaubsstaffelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD a. F. wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung für unwirksam erklärt hat. Die Urlaubsstaffelung stelle eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters dar, da sie bereits erstmals nach Vollendung des 30. Lebensjahrs greift und damit nicht ausnahmslos nur die älteren Beschäftigten betrifft. Sie verstößt daher gegen § 1 und § 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und ist deshalb gem. § 7 Abs. 1 und 2 AGG i. V. m. § 134 BGB unwirksam.
Das Gericht hat entsprechend den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen in dem zwischen den Parteien zu entscheidenden Fall die Diskriminierung durch eine Anpassung "nach oben" (30 Arbeitstage) beseitigt. Dies war entscheidend für die Übergangsregelung.
Die neue, vereinfachte Urlaubsregelung mit einem grunds...