Für die Eingruppierung der überzuleitenden Ärzte ab 1. November 2006 gilt die Entgeltordnung des § 12 TV-Ärzte (§ 4 TVÜ-Ärzte).

Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:

Entgeltgruppe Bezeichnung

Ä 1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 3 Oberärztin/Oberarzt
  Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
  Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
Ä 4 Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
  (Protokollerklärung: Ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.)

Um das tarifliche Mindesterfordernis zur Eingruppierung "zeitlich mindestens zur Hälfte" festzustellen, ist die gesamte Tätigkeit des Arztes in der unmittelbaren Patientenversorgung zu bewerten. Die entsprechende Eingruppierung kann nur erfolgen, wenn die vorbeschriebenen ärztlichen Eingruppierungsmerkmale der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich mindestens zu 50 v.H. erfüllt sind.

Beispiel:

Ein Assistenzarzt einer Universitätsklinik verrichtet zeitlich zu 70 v.H. ärztliche Aufgaben in der unmittelbaren Patientenversorgung. Zu 30 v.H. wird er als DRG-Controller eingesetzt. Er leistet damit zeitlich mindestens zur Hälfte die geforderte ärztliche Tätigkeit und ist in der Entgeltgruppe Ä 1 eingruppiert.

Abschnitt 3.1 TV Ärzte DH Eingruppierung Arzt (Ä 1)

Eine Eingruppierung als Ärztin oder Arzt an einer Universitätsklinik in der Entgeltgruppe Ä 1 kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Approbation als Ärztin oder Arzt nach § 39 der Approbationsordnung für Ärzte beziehungsweise Nachweis der Befugnis zur - gegebenenfalls vorübergehenden - Ausübung des ärztlichen Berufes nach den entsprechenden Vorschriften der Bundesärzteordnung.
  2. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeit überwiegend in der Patientenversorgung und für die Eingruppierung nach Ä 1 zeitlich mindestens zur Hälfte.

Abschnitt 3.2 TV Ärzte DH Eingruppierung Facharzt (Ä 2)

Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 2 als Fachärztin oder Facharzt an einer Universitätsklinik kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Fachärztin beziehungsweise der Facharzt muss eine entsprechende mehrjährige Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der jeweiligen Landesärztekammer absolviert und mit einer Facharztprüfung erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Die Fachärztin beziehungsweise der Facharzt muss an der Universitätsklinik eine entsprechende Tätigkeit entsprechend der erworbenen Gebietsbezeichnung (zum Beispiel Innere Medizin, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin) zeitlich mindestens zur Hälfte ausüben.

Abschnitt 3.3 TV Ärzte DH Eingruppierung Oberarzt (Ä 3)

Abschnitt 3.3.1 TV Ärzte DH Im BAT / BAT-O gab es keine vergleichbare Eingruppierung "Oberarzt"

Bis zum 31. Oktober 2006 wurde unter der Geltung des BAT / BAT-O zwischen Facharzt einerseits und Oberarzt anderseits nicht unterschieden. Die Eingruppierung Oberarzt wird zum 1. November 2006 neu geschaffen.

Die neue Eingruppierung "Oberärztin/Oberarzt" (Ä 3) entspricht vor allem einem Wunsch des Marburger Bundes in den Tarifverhandlungen. Die TdL hatte eine Zulagenregelung je nach Verantwortungsbereich des Facharztes angeboten.

Da vor dem 1. November 2006 keine tarifliche Eingruppierung Ä 3 besteht, muss in jedem Einzelfall bei der Überleitung festgestellt werden, ob die Voraussetzungen des § 12 TV-Ärzte für eine Eingruppierung nach Ä 3 vorliegen.

Die Führung des Titels Oberarzt vor dem 1. November 2006 kann ein Anhaltspunkt sein. Die notwendige positive Feststellung der Voraussetzungen wird dadurch aber nicht ersetzt. Die Vergabe des Titels Oberarzt erfolgte vor dem 1. November 2006 nach anderen Grundlagen als die Eingruppierung nach § 12 TV-Ärzte. Auch ist die Vergabe des Titels an den Kliniken und Standorten sehr unterschiedlich gehandhabt worden. Die ausschlaggebenden Kriterien können mit § 12 TVÄrzte übereinstimmen, es können aber auch andere gewesen sein. Die Führung des Titels Oberarzt vor dem 1. November 2006 als solche ist kein abschließendes Kriterium.

Für die Überleitung in die Eingruppierung Ä 3 Oberarzt ist allein § 12 TV-Ärzte maßgebend.

Abschnitt 3.3.2 TV Ärzte DH Die Eingruppierung als Oberarzt kann auf zwei Grundlagen erfolgen:

Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.

Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.

Beide Alternativen stehen gleichberechtigt nebeneinander. Es gibt keine Vorrangigkeit. Es können aber auch beide Voraussetzungen im Einzellfall vorliegen.

Abschnitt 3.3.3 TV Ärzte DH Übertragung durch den Arbeitgeber

Für beide M...

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