Diese Personen stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern sind zu ihrer Ausbildung oder zum Erwerb bestimmter Kenntnisse oder Fähigkeiten beschäftigt. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 12. September 1984 – 1 AZR 342/83 = AP Nr. 81 zu Art. 9 Arbeitskampf -) haben sie jedoch ein Arbeitskampfrecht, wenn es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht. Soweit ihnen ein Arbeitskampfrecht zusteht, sind sie im Sinne dieser Richtlinie wie Arbeitnehmer/innen zu behandeln.

Geht es nicht um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen, stehen diese Per-sonen außerhalb des Arbeitskampfes und dürfen deshalb an Arbeitskampfmaßnahmen (einschließlich Urabstimmung) nicht teilnehmen.

Sie sind – ggf. durch den Einsatz des Notdienstes – unter Fortzahlung ihres Entgelts möglichst weiter auszubilden. Es kann zweckmäßig sein, einen Sonderausweis (Anlage 4) zum Betreten der Dienststelle auszustellen.

Kommt die Tätigkeit in der Dienststelle wegen des Streiks zum Erliegen, halten sich diese Personen aber gleichwohl zur Ausbildung bereit, ist für diejenigen, die unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen, nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG das Ausbildungsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen.

Beteiligen sich diese Personen an Arbeitskampfmaßnahmen, die ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen nicht betreffen, kann im Einzelfall eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG) in Betracht kommen. In jedem Fall entfällt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Zeit, in der sie wegen Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen zur Ausbildung nicht zur Verfügung stehen. Die monatliche Vergütung ist anteilig zu kürzen.

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