Stufen der Entgelttabelle nach § 16 TVöD (Bund)

Hier: Stufenzuordnung bei Einstellungen in den Entgeltgruppen 9 bis 15

AZ: D II 2 - 220 210-2/16

Bezug: Meine Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 - 220 218/279, D II 2 - 220 210 -2/16 und D II - 220 000/61 sowie mein Rundschreiben vom 8. Dezember 2005 - D II 2 - 220 210 - 2/0

Um Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung von Beschäftigten mit besonderer Berufserfahrung entgegenzuwirken, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen damit einverstanden, dass bei Neueinstellungen in den Entgeltgruppen 9 bis 15 abweichend von § 16 (Bund) Abs. 2 TVöD nach folgenden Maßgaben verfahren wird:

Bei der Neueinstellung von Beschäftigten in den Entgeltgruppen 9 bis 15 können zur Personalgewinnung ab 1. September 2006 bei der Stufenzuordnung Zeiten einschlägiger Berufserfahrung außerhalb der Bundesverwaltung bis maximal Stufe 4 angerechnet werden, wenn diese Tätigkeiten für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist.

Zur Definition der "einschlägigen Berufserfahrung" wird auf die Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 zu § 16 (Bund) TVöD sowie auf Ziffer 2.1.2.2 zu § 16 (Bund) meines Rundschreibens vom 8. Dezember 2005 – D II 2 – 220 210 – 2/0 verwiesen. Danach bedarf es einer einschlägigen Berufserfahrung bei anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern außerhalb der Bundesverwaltung, die in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen erworben wurde. Einschlägig ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit einmal, wenn die neue Tätigkeit der früheren Tätigkeit im Wesentlichen entspricht, die Tätigkeit also gleichsam in der Bundesverwaltung fortgesetzt wird. Ausreichend kann aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein, vorausgesetzt, sie entspricht in der Wertigkeit der Eingruppierung. Maßgeblich ist zudem, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich sind und diese prägen; beide Tätigkeiten müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau zumindest gleichartig und gleichwertig sein. Maßstab ist die mit der neuen Tätigkeit konkret verbundene Aufgabe.

Die einschlägige Berufserfahrung muss tatsächlich und nicht nur in Papierform vorliegen. Zudem wird das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung je weniger erfüllt sein können, je länger Unterbrechungszeiten angedauert haben.

Liegt die einschlägige Berufserfahrung vor, wird regelmäßig auch deren Förderlichkeit für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit gegeben sein.

Zur näheren Erläuterung des Begriffs "Deckung des Personalbedarfs" verweise ich auf die entsprechenden Ausführungen in Ziffer 2.2.3 zu § 16 (Bund) meines Rundschreibens vom 8. Dezember 2005 – D II 2 – 220 210 – 2/0. Voraussetzung ist demnach das Erfordernis der Personalgewinnung, d. h. der Personalbedarf kann andernfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden. Die Regelung soll es den Dienststellen damit erleichtern, solchen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel zu begegnen. Derartige Schwierigkeiten können arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten.

Die Zeiten einschlägiger Berufserfahrung müssen die Stufenlaufzeiten gemäß § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD erfüllen. Sofern im Anhang zu § 16 (Bund) TVöD nichts Abweichendes bestimmt ist, sind daher für die Zuordnung zu Stufe 2 mindestens ein Jahr, für die Zuordnung zu Stufe 3 mindestens 3 Jahre und zu Stufe 4 mindestens 6 Jahre einschlägige Berufserfahrung erforderlich.

Bei Zuerkennung einer höheren Stufe ist in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob – etwa aus personal- oder haushaltswirtschaftlichen Gründen - eine Verlängerung der Stufenlaufzeit in Betracht kommt, indem sich - abweichend von § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD – die Laufzeit der zuerkannten Stufe ganz oder teilweise um die Laufzeit der übersprungenen Stufen verlängert und derartige Zeiten – soweit noch nicht erfüllt - auch im Falle einer Höhergruppierung hinzu gerechnet werden. Wird von dieser Möglichkeit der Verlängerung der Stufenlaufzeiten Gebrauch gemacht, ist sie in einer arbeitsvertraglichen Nebenabrede festzuhalten.

Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

Externe Ausschreibung einer Stelle in Entgelt gruppe 11. Die Tätigkeiten am Arbeitsplatz können nur durch Bewerber/Bewerberinnen mit mehrjähriger Berufspraxis und in diesem Zusammenhang gewonnener einschlägiger Kenntnisse und Erfahrungen ausgeübt werden. Nur einer der Bewerber verfügt über die notwendige mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Diese Berufserfahrung (6 Jahre) wurde in Arbeitsverhältnissen zu privaten Arbeitgebern erlangt; das letzte Arbeitsverhältnis dauert ungekündigt an. Der Bewerber erklärt, dass er das Arbeitsverhältni...

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