[1] Unständig/kurzzeitig [korr.] Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V haben einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ab dem 1. Tag, wenn sie eine Wahlerklärung abgeben, dass ihre Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Dies gilt auch, wenn sie zusätzlich einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V abgeschlossen haben.

[2] Unständig/kurzzeitig [korr.] Beschäftigte sind z.B. Hafenarbeitende, die nur für einzelne Tage angeheuert werden, oder Mitarbeitende der Rundfunkanstalten, die für einzelne Moderationen vertraglich gebunden sind. Zur Realisierung ihres Anspruchs müssen die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

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