Jahressonderzahlung 2006; § 20 TVÜ-Bund, Anlage 1 (Bund) zu § 14 Abs. 5 TVAöD
Hier: Durchführungsrundschreiben
D II 2-220 210-1/20; D II 2 - 220 210 - 4/0
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich mit diesem Rundschreiben Hinweise zur Durchführung der Jahressonderzahlung 2006 bekannt. In Abschnitt A finden sich die Erläuterungen für Tarifbeschäftigte (§ 20 TVÜ-Bund) und in Abschnitt B Erläuterungen für Auszubildende (Anlage 1 (Bund) zu § 14 Abs. 5 TVAöD).
A) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) nach dem TVöD
Im Rahmen des neuen Tarifrechts werden die Zuwendung und das Urlaubsgeld zu einer nach Entgeltgruppen gestaffelten Jahressonderzahlung zusammengefasst (§ 20 TVöD). Die Neuregelung nach § 20 TVöD tritt jedoch erst mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft (§ 39 Abs. 1 Buchst. a TVöD).
Für den Zeitraum bis zum In-Kraft-Treten des § 20 TVöD wurde für das Jahr 2006 im § 20 TVÜ-Bund eine Übergangsregelung über eine Jahressonderzahlung 2006 vereinbart. Diese Regelung ersetzt ab dem 1. Januar 2006 die nachwirkenden Tarifverträge über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung (Protokollerklärung zu § 20 TVÜ-Bund).
Die Jahressonderzahlung 2006 setzt sich aus folgenden drei Teilbeträgen zusammen:
- Jahressonderzahlung im engeren Sinne nach § 20 Nr. 1 TVÜ-Bund (siehe Teil II, Ziffer 1),
- Zusatzbetrag nach § 20 Nr. 2 TVÜ-Bund (siehe Teil II, Ziffer 2),
- kinderbezogener Erhöhungsbetrag nach § 20 Nr. 3 TVÜ-Bund (siehe Teil II, Ziffer 3).
Dabei orientiert sich lediglich die Höhe der jeweiligen Teilbeträge an den bisherigen Beträgen der (ersetzten) Tarifverträge über eine Zuwendung oder ein Urlaubsgeld. Die Anspruchsvoraussetzungen für die drei Teilbeträge richten sich dagegen ausschließlich nach den Bestimmungen des § 20 TVöD, soweit § 20 TVÜ-Bund keine Maßgaben enthält (vgl. Ziff. 4 des Bezugsrundschreibens). Somit gelten auch für alle drei Teilbeträge der Jahressonderzahlung 2006 die Stichtagsregelung 1. Dezember nach § 20 Abs. 1 TVöD, die Zwölftelungsregelung nach § 20 Abs. 4 TVöD, der Auszahlungszeitpunkt nach § 20 Abs. 5 TVöD sowie die besonderen Regelungen für Beschäftigte in Altersteilzeitarbeit nach § 20 Abs. 6 TVöD.
Die Erläuterungen in Abschnitt A dieses Rundschreibens gliedern sich deshalb in drei Teile: In Teil I sind in die in Bezug genommenen allgemeinen Regelungen zur Jahressonderzahlung des § 20 TVöD erläutert, in Teil II folgen die Hinweise zu den speziellen Regelungen zur Jahressonderzahlung im Jahre 2006 (§ 20 TVÜ-Bund), und in Teil III die Besonderheiten für Beschäftigte, die bis zum 31. Mai 2005 Altersteilzeit vereinbart haben.
Zu einem späteren Zeitpunkt werden die Vorschriften des § 20 TVöD in einem gesonderten Rundschreiben in Gänze erläutert.
I. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (§ 20 Satz 1 TVÜ-Bund
Die nachstehenden Ausführungen dieses Teils I beziehen sich auf die Jahressonderzahlung 2006 als Ganzes, d. h. sie gelten neben der Jahressonderzahlung im engeren Sinne nach § 20 Nr. 1 TVÜ-Bund auch für den Zusatzbetrag nach § 20 Nr. 2 TVÜ-Bund und den kindbezogenen Erhöhungsbetrag nach § 20 Nr. 3 TVÜ-Bund.
1. Anspruchsberechtigter Personenkreis (§ 20 Satz 1 TVÜ-Bund)
Anspruch auf eine Jahressonderzahlung im Jahre 2006 haben sowohl die in den TVöD übergeleiteten vorhandenen Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund als auch die nach dem 30. September 2005 eingestellten Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 2 TVÜ-Bund. Auf die Ausführungen zum § 1 TVÜ-Bund (Geltungsbereich) in meinem Durchführungsrundschreiben vom 10. Oktober 2005 – D II 2 – 220 210 / 643 – wird verwiesen.
Die bisherige stichtagsbezogene Differenzierung der Beschäftigten ist für den Anspruch auf Jahressonderzahlung 2006 unerheblich. Dies war in den Kalenderjahren 2003 bis 2005 ausschließlich eine Folge der im Jahr 2003 gekündigten Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge; diese nachwirkenden Tarifverträge sind mit Wirkung vom 1. Januar 2006 durch § 20 TVÜ-Bund ersetzt worden (Protokollerklärung zu § 20 TVÜ-Bund).
2. Stichtag (§ 20 Abs. 1 TVöD)
Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2006 haben nur Beschäftigte, die am 1. Dezember 2006 im Arbeitsverhältnis stehen (§ 20 TVÜ-Bund in Verbindung mit § 20 Abs. 1 TVöD). Dabei kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag an. Ruht das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, d. h. sind die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeitsleistung und Pflicht zur Entgeltzahlung) am Stichtag suspendiert, berührt dies den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ist daher unschädlich (z. B. unbezahlter Sonderurlaub nach § 28 TVöD, Elternzeit nach § 15 ff. Bundeserziehungsgeldgesetz [BErzGG], Ableisten des Wehr-/ Zivildienstes). Auch sonstige Zeiten ohne Arbeitsleistung wie etwa die Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt des Kindes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit berühren den Anspruch nicht.
Die in den Zuwendungstarifverträgen geregelten zusätzlichen Anspruchseinschränkungen sind in der Jahressonderzahlung von den Tarifvertragsparteien nicht mehr vereinbart worden. Deshalb ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. Dezember 2006 bestanden hat und wie lange es noch nach dem Stichtag andauert. ...