Wird aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2007 erstmalig vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit (im Sinne des neuen Rechts, vgl. dazu oben unter Ziffer 2.5 der Vorbemerkungen) vorübergehend übertragen, findet grundsätzlich der TVöD mit den unter Ziffern 1 und 2 erläuterten Regelungen Anwendung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund). Besonderheiten gelten nach den Sätzen 2 und 3 allerdings für Beschäftigte, die in eine individuelle Zwischen- oder Endstufe übergeleitet worden sind.

Bei Beschäftigten, die mit einer individuellen Zwischenstufe in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 übergeleitet worden sind, wird die persönliche Zulage abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 2 nicht prozentual bestimmt, sondern beläuft sich auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben würde; ggf. kommt der Garantiebetrag von 25 EUR für das Tarifgebiet West bzw. von 23,13 EUR für das Tarifgebiet Ost zum Tragen. Bei in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppen 9 bis 15 übergeleiteten Beschäftigten gibt es dagegen keine Besonderheiten, die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben würde; ggf. einschließlich Garantiebetrag in Höhe von 50 EUR (Tarifgebiet West) bzw. 46,25 EUR (Tarifgebiet Ost).

Rückt die/der Beschäftigte nach Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe zum 1. Oktober 2007 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund in die nächsthöhere reguläre Stufe ihrer/seiner Entgeltgruppe auf, ist die persönliche Zulage - wie bei jedem anderen Stufenaufstieg – anhand des höheren Tabellenentgelts neu zu bemessen.

Beispiel 1:

Eine übergeleitete Angestellte ist mit ihrem Vergleichsentgelt von z.B. 2.150 EUR in der Entgeltgruppe 5 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 5 und 6 übergeleitet worden. Ihr werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen sind.

Die Stufenzuordnung bei dauerhafter Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 erfolgt betragsmäßig. Der betragsmäßig nächst höhere Tabellenwert der Entgeltgruppe 6 steht in Stufe 4 (2.155 EUR). Da die Differenz zwischen bisherigem und (fiktiv) neuem Tabellenentgelt lediglich 5 EUR beträgt, beläuft sich der Betrag in Entgeltgruppe 6 Stufe 4 unter Berücksichtigung des Garantiebetrages von 25 EUR auf 2.175 EUR.

Beispiel 2:

Ein übergeleiteter Angestellter ist mit seinem Vergleichsentgelt von z.B. 2.950 EUR in der Entgeltgruppe 10 in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 übergeleitet worden. Ihm werden vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen sind.

Als persönliche Zulage erhält er 250 EUR (Differenz zwischen seinem jetzigen Entgelt von 2.950 EUR und dem betragsmäßige nächsthöheren Wert der Entgeltgruppe 11 = 3.200 EUR - Stufe 4 -).

Wird Beschäftigten aus einer individuellen Endstufe vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, so erhalten die Beschäftigten mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. Da § 18 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund nur auf Satz 2 des § 6 Abs. 3 TVÜ-Bund verweist, kommt § 17 Abs. 4 Satz 2 nicht zur Anwendung. Damit steht in diesen Fällen ein Garantiebetrag nicht zu.

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