Die Überleitung der Beschäftigten in den TV EntgO Bund erfolgt unter Beibehaltung ihrer bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund). Die bisherige Vorläufigkeit der Zuordnungen zu den Entgeltgruppen des TVöD (§§ 2, 17 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 2 oder Anlage 4 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ist beendet. Vielmehr gilt die nach dem früheren Eingruppierungsrecht bis zum 31. Dezember 2013 zunächst nur vorläufige Eingruppierung in eine Entgeltgruppe des TVöD ab dem 1. Januar 2014 mit der Überleitung in den TV EntgO Bund nunmehr als "richtige" Eingruppierung, und zwar auch dann, wenn sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung eine höhere oder – im Ausnahmefall (siehe Ziffer 1.4.7) – eine niedrigere Eingruppierung ergibt (Satz 1 der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund). Durch die Spezialvorschrift des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund haben Bund und Gewerkschaften die in § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 1 TVöD vereinbarte Tarifautomatik außer Kraft gesetzt, wonach Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert sind, deren Tätigkeitsmerkmale die von ihnen auszuübende Tätigkeit entspricht.
Der Bestandsschutz des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt, solange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2013 ununterbrochen fortbesteht, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Der Bestandsschutz endet,
Solange keiner dieser drei Fälle eintritt, behält die oder der Beschäftigte die durch die Überleitung erlangte Eingruppierung; die – auch nur fiktive – Zuordnung ihrer oder seiner Tätigkeit zu einem bestimmten Tätigkeitsmerkmal der Entgeltordnung ist nicht erforderlich. In Fällen bestandsgeschützter Eingruppierungen sind ggf. Besonderheiten beim Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten (siehe Ziffer 1.2.6). Mit Erlöschen des Bestandsschutzes kehrt die oder der Beschäftigte wieder in die Tarifautomatik zurück.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich darüber hinaus damit einverstanden, dass für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2013 nach übertariflichen oder außertariflichen Regelungen eingruppiert waren, § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund für die weitere Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit entsprechend Anwendung findet, solange ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2013 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Das bedeutet, dass diese über- oder außertariflich eingruppierten Beschäftigten nach diesen Maßgaben weiterhin in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert sind. Weiterhin bin ich damit einverstanden, dass die §§ 26 bis 28 TVÜ-Bund entsprechend Anwendung finden. Hinsichtlich der Aufhebung der generellen, nicht personenbezogenen übertariflichen oder außertariflichen Regelungen zur Eingruppierung siehe Teil A Ziffer 1.3.
Die Überleitung in den TV EntgO Bund unterliegt nicht der Mitbestimmung.