Im Einzelfall kann sich die Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund auf die oder den Beschäftigten nachteilig auswirken, wenngleich die Tarifvertragsparteien mit den Überleitungsregelungen des 5. Abschnitts TVÜ-Bund tatsächliche finanzielle Nachteile durch die Überleitung in den TV EntgO Bund minimiert haben. Nachteilige Auswirkungen können sich insbesondere aufgrund der Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf einen Strukturausgleich ergeben. Nach dem neu eingefügten § 12 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund (siehe Ziffer 2.4) wird auch bei Höhergruppierungen auf Antrag nach § 26 TVÜ-Bund der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet; im Einzelfall entfällt dieser dadurch sogar gänzlich. Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 14 gemäß § 27 TVÜ-Bund gilt dagegen nicht als Höhergruppierung (Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund), so dass in diesen Fällen keine Anrechnung erfolgt. Zu Details bei der Anwendung des § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund siehe mein Durchführungsrundschreiben zum Strukturausgleich D 5-220 210-1/12 vom 28. November 2012.

Bei Höhergruppierungen auf Antrag in die Entgeltgruppe 13, z. B. bei Ingenieurinnen und Ingenieuren oder bei Beschäftigten in der Informationstechnik aus der Entgeltgruppe 12, ist darauf zu achten, dass sich nach der Höhergruppierung der Prozentsatz der Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 2 TVöD) von 80 v. H. auf 60 v. H. (Tarifgebiet West, für Tarifgebiet Ost in Höhe von 75 v. H.) reduziert. Bei Höhergruppierungen aus der Entgeltgruppe 8 in die Entgeltgruppe 9a oder Entgeltgruppe 9b ist darauf zu achten, dass sich nach der Höhergruppierung der Prozentsatz der Jahressonderzahlung von 90 v. H. auf 80 v. H. (Tarifgebiet West, für Tarifgebiet Ost davon 75 v. H.) reduziert. Im Einzelfall kann sich dadurch das Entgelt auf das Jahr bezogen womöglich verringern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?