Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die nach dem Anhang zu § 16 (Bund) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung keine besonderen Stufenregelungen gegolten haben – sog. "große Entgeltgruppe 9" mit regulären Stufenlaufzeiten und Endstufe 5 –, sind nach § 27 Abs. 2 TVÜ-Bund in die neue Entgeltgruppe 9b übergeleitet; ein Antrag ist nicht erforderlich. Eine finanzielle Veränderung ist damit nicht verbunden. Es obliegt den Dienststellen, diese Beschäftigten nach § 27 Abs. 2 TVÜ-Bund in den TV EntgO Bund überzuleiten. Es wird angeraten, den Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen. Die Stufenzuordnung in der Entgeltgruppe 9b erfolgt stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer oder seiner Stufe bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit. Die Tabellenbeträge der neuen Entgeltgruppe 9b sind identisch mit denen der bisherigen Entgeltgruppe 9, siehe Anlage 1 zu diesem Rundschreiben (Tabellen). Im Übrigen siehe auch Teil B Ziffer 3.1. Fällt die Überleitung in die Entgeltgruppe 9b am 1. Januar 2014 zeitgleich zusammen mit einem Stufenaufstieg im Januar 2014, siehe Ziffer 1.4.3.1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?