Im Bereich der Entgeltgruppe 2 bis 4 hat es Anpassungen gegeben, die zu einer Annäherung dieser Tätigkeitsmerkmale an die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten führen. In dem Bereich der Entgeltgruppen 1 bis 4 gibt es vereinzelt die Möglichkeit einer Höhergruppierung auf Antrag für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte.
Entgeltgruppe 1
In Entgeltgruppe 1 wurde das Tätigkeitsmerkmal "Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten" aus der Anlage 4 TVÜ-Bund in der Fassung bis 31. Dezember 2013 übernommen. Der dort ausgebrachte, nicht abschließende Beispielkatalog ist nunmehr in der Protokollerklärung Nr. 9 des Teils I enthalten. Lediglich das Beispiel "Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)" ist nicht mehr enthalten. Botinnen und Boten sind in Entgeltgruppe 3 eingruppiert (Teil III Abschnitt 9 der Entgeltordnung); für in Entgeltgruppe 1 oder 2 eingruppierte Botinnen und Boten ist daher ein Antrag auf Höhergruppierung in Entgeltgruppe 3 möglich. Das in der Anlage 4 TVÜ-Bund in der Fassung bis 31. Dezember 2013 ausgebrachte Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 1 galt für alle Bereiche (Anlage 1a und 1b zum BAT sowie Lohngruppenverzeichnis). Dementsprechend wurde in Teil II ein wortgleiches Tätigkeitsmerkmal vereinbart. Die in den jeweiligen Protokollerklärungen der Teile I und II aufgeführten identischen Beispiele spiegeln dabei lediglich die Wertigkeit für einfachste Tätigkeiten wider. Sie legen nicht die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Teilen I oder II fest. Das Tätigkeitsmerkmal gilt nicht nur für Tätigkeiten mit Verwaltungsbezug. Es gilt auch für Tätigkeiten der Teile III bis VI (§ 3 Abs. 5 TV EntgO Bund). Damit ist sichergestellt, dass in allen Teilen der Entgeltordnung eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 erfolgen kann.
Entgeltgruppe 2
In Entgeltgruppe 2 lautet das neue Tätigkeitsmerkmal: "Beschäftigte (…) mit einfachen Tätigkeiten". Es ersetzt die Tätigkeitsmerkmale "mit einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 mit zweijährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IXa Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT und "mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit" der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1 mit zweijährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Die Formulierung lehnt sich an das bisherige Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 des Teils I Lohngruppenverzeichnis an.
In der Protokollerklärung Nr. 8 des Teils I wurde in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung der einfachsten Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1 zu den einfachen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 folgende Definition aufgenommen: "Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind."
Die Vorgänger-Tätigkeitsmerkmale sind auch bisher schon sowohl nach Anlage 2 als auch nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Entgeltgruppe 2 zugeordnet worden, so dass sich für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die diese Tätigkeiten ausüben, keine Änderung ergibt.
Entgeltgruppe 3
In Entgeltgruppe 3 wurde (in Anlehnung an das bereits im Arbeiterrecht existierende Tätigkeitsmerkmal) das folgende neue Tätigkeitsmerkmal vereinbart: "Beschäftigte (…) mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht". Das Tätigkeitsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a mit dreijährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT ist in der Entgeltordnung nicht mehr geregelt. Die bisher unter das Tätigkeitsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" subsumierten Tätigkeiten sind nach der Entgeltordnung entweder unter das neue Tätigkeitsmerkmal "schwierige Tätigkeiten" der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 oder – sofern die auszuübende Tätigkeit höhere Anforderungen aufweist als "einfache Tätigkeiten" – unter das neue Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 3 zu subsumieren. Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 (Eingruppierung nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ist nur dann eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 4 möglich, wenn ihre auszuübende Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "schwierige Tätigkeiten" (siehe hierzu unter Entgeltgruppe 4) erfüllt. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Entgeltgruppe 4
In Entgeltgruppe 4 sind erstmals Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst geregelt worden; sie...