In den Entgeltgruppen 5 bis 9a wird zusätzlich zur Stärkung des Ausbildungsbezugs die Eingruppierung von Beschäftigten mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit ermöglicht; siehe auch Ziffer 1.3.4. Zur Definition der abgeschlossenen Berufsausbildung siehe § 11 TV EntgO Bund und Teil C Ziffer 3.7. In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 6 bis 9a wird jeweils auf Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe Bezug genommen. In den Fällen müssen jeweils auch die Anforderungen des in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmals vollständig erfüllt sein (Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 TV EntgO Bund); siehe auch Teil C Ziffer 2.2.1.
Das neue Grundmerkmal mit Ausbildungsbezug ist in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 geregelt: Beschäftigte (…) mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. Als alternative und gleichrangige Eingruppierung steht Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 auch ohne die Anforderung einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur Verfügung: Beschäftigte (…), deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Beide Varianten führen zu demselben Ergebnis. Diese "Zweigleisigkeit" setzt sich über die Verweise in den Tätigkeitsmerkmalen bis zur Entgeltgruppe 9a fort; d. h. es muss jeweils entweder die Voraussetzung der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 (abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeit) oder der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 (gründliche Fachkenntnisse) erfüllt sein.
In dem Bereich der Entgeltgruppen 5 bis 9a gibt es viele Möglichkeiten einer Höhergruppierung auf Antrag für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte.
Entgeltgruppe 5
Die Entgeltgruppe 5 bildet weiterhin die Grundeingruppierung für den vergleichsweise mittleren Dienst. Sie unterscheidet zwei Fallgruppen.
In Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 ist das neue Tätigkeitsmerkmal aufgenommen worden, in dem eine abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeit gefordert wird. Für die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal reicht die abgeschlossene Berufsausbildung allein jedoch nicht aus; die auszuübende Tätigkeit muss vielmehr einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne des § 11 TV EntgO Bund entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse der/des Beschäftigten zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, d. h. notwendig sind. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die entsprechenden Kenntnisse der/des Beschäftigten für ihren/seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind.
Die vom Bundesarbeitsgericht zur Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a des Teils 1 der Anlage 1a zum BAT - jetzt Entgeltgruppe 13 der EntgO - entwickelten Grundsät-ze (sog. akademischer Zuschnitt der Tätigkeit, vgl. z. B. BAG Urt. v. 14.12.1977 - 4 AZR 467/76, AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urt. v. 23.05.1979 - 4 AZR 567/77, AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urt. v. 21.10.1998, 4 AZR 629/97, AP Nr. 258 zu §§ 22, 23 BAT 1975; siehe auch Ziffer 2.2.4) gelten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechend bei der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1. Ziel der Einführung des neuen Merkmals ist zwar die Stärkung der Berufsausbildung, entsprechend der genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss die auszuübende Tätigkeit aber auch hier als objektives Kriterium einen die konkrete Ausbildung betreffenden spezifischen Zuschnitt aufweisen.
Dieser liegt vor, wenn die auszuübende Tätigkeit die Fähigkeit erfordert, wie eine/ein in einem Beruf Ausgebildete/-er auf dem die Ausbildung betreffenden Arbeitsgebiet (z. B. als Verwaltungsfachangestellte/-er oder als Kauffrau/-mann für Büromanagement) Tätigkeiten auf einem entsprechenden Niveau zu erfüllen. Die durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse müssen also erforderlich sein, um die Tätigkeiten auf diesem Niveau erbringen zu können.
Das Vorliegen einer entsprechenden Tätigkeit ist dabei anhand der jeweiligen Berufsbilder (Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen) zu prüfen. Es genügt, wenn sich die auszuübende Tätigkeit und der Inhalt der Ausbildung zu einem großen Teil überschneiden. Nicht notwendig ist hingegen, dass die/der Tarifbeschäftigte ihr/sein gesamtes durch die Berufsausbildung erworbenes Wissen vollumfänglich einzusetzen hat.
Erfordert die Aufgabenerfüllung jedoch nicht das spezifische Niveau, das über das Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung sichergestellt wird, d. h. können die Tätigkeiten vom Grunde her auch auf einem niedrigeren Niveau im Wege der Anlernung ausgeübt werden, so kommt eine Eingruppierung über die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 nicht in Betracht. Sofern durch die auszuübende Tätigkeit auch die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 nicht erfüllt werden, bleibt für die Eingruppierung dann nur die Entgeltgruppe 4 und die darunter liegenden Entgeltgruppen.
Das Gleiche gilt für die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 6 bis 9a, soweit sie sich auf Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 beziehen.
In Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 basiert das Tätigkeitsmerkm...