Nach dem neu eingefügten § 12 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-Bund ist auch der Höhergruppierungsgewinn aufgrund einer Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 TVÜ-Bund auf den Strukturausgleich anzurechnen. Dadurch verringert sich der Strukturausgleich oder entfällt womöglich gänzlich; siehe auch Ziffern 1.4.4 und 1.4.5. In der neuen Protokollerklärung zu § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund wird klargestellt, dass die Überleitungen in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 14 gemäß § 27 TVÜ-Bund nicht als Höhergruppierungen gelten und in diesen Fällen die Anrechnungsregelung des § 12 Abs. 5 TVÜ-Bund keine Anwendung findet. Zur Durchführung des § 12 TVÜ-Bund siehe im Übrigen mein Rundschreiben D 5-220 210 1/12 vom 28. November 2012.

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