Die Regelungen für Höhergruppierungen von Beschäftigten in individuellen Endstufen wurden mit dem 9. Änderungstarifvertrag zum TVÜ-Bund rückwirkend zum 1. März 2014 geändert und konkretisiert. Nach §§ 6 bis 8 TVÜ-Bund in der ab 1. März 2014 geltenden Fassung sind dabei folgende Besonderheiten zu beachten: Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe erfolgt ab dem Stichtag 1. März 2014 grundsätzlich immer stufengleich, d. h. hier in die höchste reguläre Stufe (Endstufe) (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVÜ-Bund). Beschäftigte erhalten in der höheren Entgeltgruppe dabei aber mindestens den Betrag, der sich aus der Summe des Entgelts ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich 2 v. H. der Endstufe der höheren Entgeltgruppe ergibt. Ist das Tabellenentgelt der Endstufe der höheren Entgeltgruppe niedriger als dieser Betrag, wird die/der Beschäftigte erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet (§ 6 Abs. 3 Satz 4 TVÜ-Bund). Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich 2 v. H. des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe (§ 6 Abs. 3 Satz 5 TVÜ-Bund). Diese Besonderheiten gelten ebenso für Fälle des § 7 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 6 jeweils i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 2 bis 6 TVÜ-Bund).

Beispiel 1 (Zuordnung zu der regulären Endstufe):

Einem Beschäftigten in der Entgeltgruppe 5 mit individueller Endstufe (2.705 EUR Stand Juni 2014) werden am 1. Juli 2014 Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 übertragen. Er wird daraufhin am 1. Juli 2014 nach Entgeltgruppe 6 höhergruppiert (Klarstellung: keine Höhergruppierung auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund). Die Stufenzuordnung erfolgt grundsätzlich stufengleich in die höchste reguläre Stufe der Entgeltgruppe 6 - die Stufe 6 (2.784,64 EUR Stand Juli 2014). Es ist jedoch zu prüfen, ob dieses Tabellenentgelt (2.784,64 EUR) mindestens die Summe aus dem Entgelt seiner bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich 2 v. H. der Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 beträgt (2.705 EUR + 55,69 EUR = 2.760,69 EUR). Dies ist der Fall, so dass es bei der Stufenzuordnung in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 (2.784,64 EUR Stand Juli 2014) bleibt.

Bei der bis zum 28. Februar 2014 geltenden betragsmäßigen Stufenzuordnung wäre er der Stufe 5 der Entgeltgruppe 6 zugeordnet worden (2.709,63 EUR Stand 1. Juli 2014), hätte anstelle des niedrigeren Höhergruppierungsgewinns einen Garantiebetrag von 53,20 EUR erhalten und hätte erst nach Ablauf der fünfjährigen Stufenlaufzeit die Stufe 6 erreicht.

Beispiel 2 (Zuordnung zu einer neuen individuellen Endstufe):

Einem Beschäftigten in der Entgeltgruppe 5 mit individueller Endstufe (2.730 EUR Stand Juni 2014) werden am 1. Juli 2014 Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 übertragen. Er wird daraufhin am 1. Juli 2014 nach Entgeltgruppe 6 höhergruppiert (Klarstellung: keine Höhergruppierung auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund). Die Stufenzuordnung erfolgt grundsätzlich stufengleich in die höchste reguläre Stufe der Entgeltgruppe 6 - die Stufe 6 (2.784,64 EUR Stand Juli 2014). Es ist jedoch zu prüfen, ob dieses Tabellenentgelt (2.784,64 EUR) mindestens die Summe aus dem Entgelt seiner bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich 2 v. H. der Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 beträgt (2.730 EUR + 55,69 EUR = 2.785,69 EUR). Dies ist nicht der Fall, so dass der Beschäftigte erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet wird. Das Entgelt dieser neuen individuellen Endstufe in der Entgeltgruppe 6 wird festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt seiner bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich 2 v. H. der Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 (2.785,69 EUR Stand Juli 2014).

Da die Änderungen der §§ 6 und 8 TVÜ-Bund rückwirkend zum 1. März 2014 in Kraft getreten sind, sind alle seit dem 1. März 2014 vollzogenen Höhergruppierungen von Beschäftigten in individuellen Endstufen zu prüfen und ggfs. Stufenzuordnungen und individuelle Entgelte rückwirkend neu festzulegen. Soweit hieraus Ansprüche bereits vor dem 1. Dezember 2014 fällig geworden sind, bin ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Interesse einer gleichmäßigen Verfahrensweise damit einverstanden, dass die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 TVöD für die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen durch die Beschäftigten einheitlich erst am 1. Dezember 2014 zu laufen beginnt.

Nicht betroffen von den Änderungen der §§ 6 und 8 TVÜ-Bund sind Höhergruppierungen auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund. In diesen Fällen erfolgt die Stufenzuordnung weiterhin betragsmäßig (siehe hierzu Teil E Ziffer 1.4.3).

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