Die Tätigkeitsmerkmale sind aus dem Lohngruppenverzeichnis fast unverändert übernommen worden. Es gibt lediglich zwei Ausnahmen:

Zum einen ist die im Lohngruppenverzeichnis geforderte Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (Lohngruppe 4 Fallgruppe 1) bzw. weniger als zweieinhalb Jahren (Lohngruppe 3 Fallgruppe 1) auf mindestens drei Jahre (Entgeltgruppe 5) bzw. weniger als drei Jahre (Entgeltgruppe 4) angehoben worden. Grund ist, dass die Ausbildungsordnungen in aller Regel keine zweieinhalbjährige Ausbildungsdauer mehr vorsehen.

Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien für die im Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 2 weiterhin genannten "einfachen Tätigkeiten" – wie im Teil I (siehe hierzu Ziffer 2.2.1) – eine neue Definition in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung der einfachsten Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1 von den einfachen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 aufgenommen (Protokollerklärung Nr. 4): "Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind."

Damit stellen die Tätigkeitsmerkmale – wie im Lohngruppenverzeichnis – auf die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Ausbildung ab:

Entgeltgruppe 5 bis 7: Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
Entgeltgruppe 4: Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren
Entgeltgruppe 1 bis 3: kein Erfordernis einer Ausbildung

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