Entgeltgruppe 1
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 wurde aus der Anlage 4 TVÜ-Bund übernommen. Der dort ausgebrachte, nicht abschließende Beispielkatalog ist nunmehr in der Protokollerklärung Nr. 5 des Teils II enthalten. Lediglich das Beispiel "Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)" ist nicht mehr enthalten. Botinnen und Boten sind in Entgeltgruppe 3 eingruppiert (Teil III Abschnitt 9 der Entgeltordnung). In Teil I ist ein wortgleiches Tätigkeitsmerkmal vereinbart. Siehe Ziffer 2.2.1.
Entgeltgruppe 2
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 2 lautet: "Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit einfachen Tätigkeiten." Es ist inhaltlich unverändert aus Lohngruppe 1 Fallgruppe 1 des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden. Für die einfachen Tätigkeiten ist in der Protokollerklärung Nr. 4 des Teils II eine neue Definition aufgenommen worden. Siehe hierzu Ziffer 3.1.2.
Entgeltgruppe 3
In Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 1 lautet das Tätigkeitsmerkmal: "Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist." Es ist inhaltlich unverändert aus Lohngruppe 2 Fallgruppe 1 des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden.
In Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 2 lautet das Tätigkeitsmerkmal: "Angelernte Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten." Es ist inhaltlich unverändert aus Lohngruppe 2a Fallgruppe 1 des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden.
In Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 3 lautet das Tätigkeitsmerkmal: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 mit Tätigkeiten, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind." Es ist inhaltlich unverändert aus Lohngruppe 2a Fallgruppe 3 des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden.
Das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 3 Fallgruppe 3 des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses wurde nicht mehr vereinbart, weil dieses ebenfalls der Entgeltgruppe 3 zugeordnet war und über die Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 2 hinaus zusätzliche Anforderungen stellte ("Arbeiter der Lohngruppe 2a Fallgruppe 1, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann"), so dass diese Tätigkeiten bereits von dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 3 Fallgruppe 2 erfasst werden.
Entgeltgruppe 4
In Entgeltgruppe 4 lautet das Tätigkeitsmerkmal: "Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden." Es ist aus Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden. Die Definition der abgeschlossenen Berufsausbildung ist in § 11 TV EntgO Bund geregelt. Die in Lohngruppe 3 Fallgruppe 1 geforderte Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren ist auf weniger als drei Jahre angehoben worden.
Entgeltgruppe 5
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 ist aus Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden. Es lautet: "Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden." Die Definition der abgeschlossenen Berufsausbildung ist in § 11 TV EntgO Bund geregelt. Daraus ergibt sich, dass die in Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 geforderte Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren auf mindestens drei Jahre angehoben worden ist. Die in Lohngruppe 4 gesondert geregelte Fallgruppe 2 ist entfallen, weil verwaltungseigene Prüfungen durch § 13 TV EntgO Bund für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten generell der abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgestellt werden. Siehe hierzu Teil C Ziffer 3.9.
Entgeltgruppe 6
In Entgeltgruppe 6 lautet das Tätigkeitsmerkmal: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten." Es ist inhaltlich unverändert aus Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden. Die inhaltlich unveränderte Definition der "hochwertigen Tätigkeiten" ist in Protokollerklärung Nr. 2 enthalten.
Entgeltgruppe 7
In Entgeltgruppe 7 lautet das Tätigkeitsmerkmal: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten." Es ist inhaltlich unverändert aus Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses übernommen worden. Die inhaltlich unveränderte Definition der "besonders hochwertigen Tätigkeiten" ist in Protokollerklärung Nr. 1 enthalten.