Die Tätigkeitsmerkmale für Apothekerinnen und Apotheker in Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung entsprechen ohne inhaltliche Änderung den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Die Überleitung der in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten aus der Entgeltgruppe 13, die bis zum 31. Dezember 2013 eine Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund erhalten haben, in die Entgeltgruppe 14 erfolgt ohne Antrag gemäß § 27 Abs. 1 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.5.1.
EG | Tätigkeitsmerkmal | EG TVÜ Anlage | ||
---|---|---|---|---|
EntgO Bund | Teil I Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) |
2* | 4 | |
15 | Apothekerinnen und Apotheker als Leiterinnen oder Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apothekerinnen oder Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. | I a / 10 (ohne Aufstieg) Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. |
15 | 15 |
14 | Apothekerinnen und Apotheker mit entsprechender Tätigkeit | I b / 14 (ohne Aufstieg) Apotheker als Leiter von Apotheken |
14 | 14 |
II a / 5 → l b / 15 (5 Jahre) Apotheker |
14 | 13 + Zulage |
*Angaben nach erfolgtem Aufstieg
Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe I Fallgruppe 5 der Anlage 1a zum BAT ist in der Entgeltordnung nicht mehr vereinbart worden; vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. b TVöD. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppierte und in den TVöD in die Entgeltgruppe 15Ü übergeleitete Beschäftigte erhalten ein Tabellenentgelt gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund.
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