Die Tätigkeitsmerkmale für Apothekerinnen und Apotheker in Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung entsprechen ohne inhaltliche Änderung den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Die Überleitung der in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten aus der Entgeltgruppe 13, die bis zum 31. Dezember 2013 eine Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund erhalten haben, in die Entgeltgruppe 14 erfolgt ohne Antrag gemäß § 27 Abs. 1 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.5.1.

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage

Teil III Abschn. 1

EntgO Bund

Teil I Anlage 1a zum BAT

(VergGr./FGr.)
2* 4
15 Apothekerinnen und Apotheker als Leiterinnen oder Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apothekerinnen oder Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

I a / 10 (ohne Aufstieg)

Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens vier Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
15 15
14 Apothekerinnen und Apotheker mit entsprechender Tätigkeit

I b / 14 (ohne Aufstieg)

Apotheker als Leiter von Apotheken
14 14

II a / 5 → l b / 15 (5 Jahre)

Apotheker
14 13 +
Zulage

*Angaben nach erfolgtem Aufstieg

Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe I Fallgruppe 5 der Anlage 1a zum BAT ist in der Entgeltordnung nicht mehr vereinbart worden; vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. b TVöD. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppierte und in den TVöD in die Entgeltgruppe 15Ü übergeleitete Beschäftigte erhalten ein Tabellenentgelt gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund.

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