Die Tätigkeitsmerkmale für Systemtechnikerinnen und -techniker in der Fernmeldetechnik des Teils III Abschnitt 11 der Entgeltordnung basieren auf den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt P Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 (ohne Aufstieg) und Vergütungsgruppe IXb (mit Aufstieg nach IXa) sind nicht mehr geregelt worden; die Bewertung derartiger Tätigkeiten richtet sich in der Entgeltordnung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils I.

Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 (mit Aufstieg nach VII) des Teils II Abschnitt P Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 3 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 5 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 oder 2 (mit Aufstieg nach VIb) des Teils II Abschnitt P Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 5 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 6 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb (mit Aufstieg nach Vc) des Teils II Abschnitt P Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 8 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil III Abschn. 11 EntgO Bund

Teil II Abschn. P Unterabschn. I der Anlage 1a

zum BAT (VergGr./FGr.)
2[*] 4
9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,

denen mindestens vier Systemtechnikerinnen oder -techniker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

V b (ohne Aufstieg)

Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, denen mindestens sechs Fernmelderevisoren durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
9 kl. 9 kl.
8

FGr. 1

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5

mit besonders schwierigen Tätigkeiten.

V c / 1 (ohne Aufstieg)

Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren mit besonders schwierigen Tätigkeiten (z. B. Funktionskontrollen einschließlich Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern in Nebenstellenanlagen ab Baustufe III gemäß der Fernmeldeordnung der Deutschen Bundespost mit mindestens 800 Anschlusseinheiten).
8 8
8

FGr. 2

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

die an elektronischen Systemen selbständig Funktionsprüfungen durchführen und Fehler beseitigen, wenn dabei schwierige Messungen vorzunehmen sind.

V c / 2 (ohne Aufstieg)

Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b herausheben, dass sie an elektronischen Geräten selbständig Funktionsprüfungen durchführen und Fehler beseitigen, wenn dabei schwierige Messungen vorzunehmen sind.
8 8
8

FGr. 3

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

die an Telekommunikationssystemen besonderer Bauart selbständig Funktionsprüfungen durchführen und Fehler beseitigen, wenn dazu besonderes Fachwissen erforderlich ist.
neues Tätigkeitsmerkmal
8

FGr. 4

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5,
denen mindestens eine Systemtechnikerin oder ein Systemtechniker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.

Vc / 3 (ohne Aufstieg)

Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst als Fernmelderevisoren, denen mindestens ein Fernmelderevisor durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist. (Zu ihren Aufgaben gehöre...

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