Die Tätigkeitsmerkmale für Operateurinnen und Operateure, Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker sowie Strahlenschutzlaborantinnen und -laboranten in Kernforschungseinrichtungen des Teils III Abschnitt 34 der Entgeltordnung entsprechend inhaltlich den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt IX der Anlage 1a zum BAT.
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 (mit Aufstieg nach VIb) des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt IX der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert waren, gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit Bestandsschutz der Entgeltgruppe (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 2 (mit Aufstieg nach Vc) des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt IX der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 7 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben. Für in den TV EntgO Bund und in Entgeltgruppe 8 übergeleitete Beschäftigte gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit Bestandsschutz der Entgeltgruppe (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 2 (mit Aufstieg nach Vb) des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt IX der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 8 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 9a möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
EG |
Tätigkeitsmerkmal |
EG TVÜ Anlage |
Teil III Abschn. 34 EntgO Bund |
Teil II Abschn. L Unterabschn. IX der Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) |
2 |
4 |
9b |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8, deren Tätigkeit aufgrund schwieriger Arbeitsabläufe besonders hohe Anforderungen stellt. |
V b / 1 → IV b (6 Jahre) Operateure, die sich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 oder der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 dadurch herausheben, dass an sie auf Grund schwieriger Arbeitsabläufe besonders hohe Anforderungen gestellt werden. |
9 gr. |
9 gr. |
9a |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, deren Tätigkeit ein hohes Maß an Verantwortung erfordert oder die schwierige Aufgaben erfüllen. |
V c / 2 → V b / 2 (6 Jahre) Strahlenschutztechniker, die schwierige Aufgaben erfüllen oder sich durch ein hohes Maß von Verantwortlichkeit aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 herausheben. |
9 kl. |
8 |
8 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit besondere Zuverlässigkeit erfordert. |
V c / 1 ohne Aufstieg Operateure, die sich aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 nach langjährigen Erfahrungen in dieser Vergütungsgruppe durch besondere Zuverlässigkeit herausheben. |
8 |
8 |
7 |
Beschäftigte im Strahlenschutz, die Kontrollbereiche selbständig überwachen oder Abschirmungs- und Dosisberechnungen durchführen (Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker). |
V b / 2 → V c / 3 (4 Jahre) Angestellte im Strahlenschutz, die Kontrollbereiche selbständig überwachen oder Abschirmungs- und Dosisberechnungen durchführen (Strahlenschutztechniker). |
8 |
8 |
6 |
Operateurinnen und Operateure. |
VI b/ 1 (ohne Aufstieg) Angestellte an Reaktoren, Beschleunigeranlagen, Tieftemperaturanlagen, heißen Zellen und vergleichbaren Experimentieranlagen, die eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben erfüllen:
- Bedienung des Steuerpults eines Reaktors oder Beschleunigers und der Betriebskreisläufe,
- Kontrolle und Bedienung von Experimentieranlagen und -kreisläufen,
- Kontrolle und Bedienung der zu den in den Buchstaben a und b genannten Anlagen gehörenden Maschinenanlagen und Behebung von Störungen (Operateure).
|
6 |
6 |
5 |
FGr. 1 Beschäftigte während der Ausbildungszeit zur Operateurin oder zum Operateur. |
VII / 1 (ohne Aufstieg) Angestellte während der Ausbildungszeit zum Operateur. |
5 |
5 |
5 |
FGr. 2 Beschäftigte, die einfache Operateuraufgaben selbständig erledigen. |
VII / 2 → VI b / 3 (8 Jahre) Angestellte, die einfache Operateuraufgaben selbständig... |