Die Tätigkeitsmerkmale für Vermessungstechnikerinnen und -techniker, Geomatikerinnen und Geomatiker sowie Messgehilfinnen und -gehilfen des Teils III Abschnitt 45 der Entgeltordnung entsprechend inhaltlich den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT.
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIII (mit Aufstieg nach VII) des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 3 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 5 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.11 gemäß Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 5 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 6 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten.
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 (mit Aufstieg nach VIb) des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 5 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 6 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1 (mit Aufstieg nach Vc) des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 6 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 7 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben. Für in den TV EntgO Bund und in Entgeltgruppe 8 übergeleitete Beschäftigte gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit Bestandsschutz der Entgeltgruppe (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 (mit Aufstieg nach Vb) des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 8 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 9a möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
EG |
Tätigkeitsmerkmal |
EG TVÜ Anlage |
Teil III Abschn. 45 EntgO Bund |
Teil II Abschn. L Unterabschnitt VII der Anlage 1a zum BAT und Teil I LohnGrV (VergGr. / FGr. bzw. LohnGr. / FGr.) |
2 |
4 |
9a |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die schwierige Aufgaben erfüllen. |
VergGr. V c / 1→ V b (4 Jahre) Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 herausheben, dass sie überwiegend schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihre... |