Die Tätigkeitsmerkmale für reproduktionstechnische Beschäftigte des Teils III Abschnitt 38 der Entgeltordnung sind weitgehend neu vereinbart worden. Sie ersetzen die Tätigkeitsmerkmale für Drucker, Vervielfältiger etc. des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses sowie des Teils I der Anlage 1a zum BAT und für reproduktionstechnische Angestellte etc. des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt VIII der Anlage 1a zum BAT. Bei allen in Teil III Abschnitt 38 der Entgeltordnung geregelten Tätigkeiten handelt es sich um körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten (siehe Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B TVÜ-Bund sowie Teil E Ziffer 2.10.1), und zwar unabhängig von der früheren Zuordnung zum Lohngruppenverzeichnis für Arbeiterinnen und Arbeiter oder zur Anlage 1a zum BAT für Angestellte. Durch die Zusammenführung der Tätigkeitsmerkmale für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für Angestellte haben sich vielfache Veränderungen auch in den Wertigkeiten ergeben.
Entgeltgruppen 2 und 3
Die beiden Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 und 3 sind neu vereinbart worden. Sie gehen zurück auf fünf Tätigkeitsmerkmale des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses (Lohngruppe 2 Fallgruppe 5.2, Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.4, Lohngruppe 2a Fallgruppe 5.4, Lohngruppe 2a Fallgruppe 1.4 und Lohngruppe 3 Fallgruppe 5.1) sowie vier Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt VIII der Anlage 1a zum BAT (Vergütungsgruppe X Fallgruppe 1, Vergütungsgruppe X Fallgruppe 2, Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1, Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 2) und das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe X Fallgruppe 17 des Teils I der Anlage 1a zum BAT.
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 und 2Ü ist eine Höhergruppierung auf Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 3 möglich, sofern bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben waren, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 3 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Sind die Voraussetzungen einer Höhergruppierung auf Antrag nicht erfüllt, haben in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 2Ü hinsichtlich ihrer Entgeltgruppe Bestandsschutz, d. h. sie sind für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet und erhalten ein Tabellenentgelt gemäß § 19 Abs. 1 TVÜ-Bund. Für diese Beschäftigten der Stufe 6 besteht übertariflich die Möglichkeit der Beantragung einer Zuordnung zur Entgeltgruppe 2 Stufe 6, aus der sich ein höheres Tabellenentgelt ergibt; siehe Teil E Ziffer 1.4.7. Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die bisher nur die Endstufe 5 erreichen konnten, ist die Zuordnung zur Stufe 6 auf Antrag möglich (§ 27 Abs. 4 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.5.4).
Entgeltgruppe 4
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 geht zurück auf zwei Tätigkeitsmerkmale des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses (Lohngruppe 3 Fallgruppe 5.2 und Lohngruppe 3 Fallgruppe 5.3). Hierbei ist keine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund möglich. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 geht zurück auf das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 27 mit Aufstieg nach IXa des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach diesem Tätigkeitsmerkmal gemäß Anlage 2 und 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 2 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 4 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten.
Entgeltgruppe 5
Für Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem reproduktionstechnischen Beruf (vgl. Protokollerklärung Nr. 1) und entsprechender Tätigkeit bildet die Entgeltgruppe 5 die Grundeingruppierung. Die Grundeingruppierung für Drucker oder Schriftsetzer mit abgeschlossener Berufsausbildung und Eingruppierung nach dem Tätigkeitsmerkmal Lohngruppe 5 Fallgruppe 1.1 des Lohngruppenverzeichnisses war gemäß Anlage 2 und 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Entgeltgruppe 6. Für in den TV EntgO übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit Bestandsschutz der Entgeltgruppe (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Für in den TV EntgO Bund übergeleitete reproduktionstechnische Angestellte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 (mit Aufstieg nach VII) des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt VIII der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 3 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 5 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben h...