Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Forschung in Teil III Abschnitt 12 der Entgeltordnung entsprechen grundsätzlich ohne inhaltliche Änderung den vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen II a bis I a des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Die in der Vorbemerkung enthaltene Definition der Forschungstätigkeiten wurde lediglich redaktionell überarbeitet aus der Protokollnotiz Nr. 2 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT übernommen.
Alle Tätigkeitsmerkmale sehen als Voraussetzung in der Person - wie bisher - eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder alternativ den "sonstigen Beschäftigten" vor, wobei die Entgeltgruppe 13 die Basiseingruppierung bildet. Zur Definition der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung siehe § 7 TV EntgO Bund und Teil C Ziffer 3.2; zum "sonstigen Beschäftigten" siehe Teil D Ziffer 1.4. Für die Eingruppierung reicht die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung allein jedoch nicht aus; die auszuübende Tätigkeit in der Forschung muss vielmehr einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung im Sinne des § 7 TV EntgO Bund entsprechen, d. h. sie muss die wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des § 7 TV EntgO Bund erfordern.
Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppen II a Fallgruppe 1a (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 2), die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 14 eingruppiert sind, haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Das Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Diese Fallgruppe 1 bildet jedoch lediglich die Basis für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 ist sie ohne Bedeutung, weil bereits die Fallgruppe 2 die Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 mit einer geringeren Anforderung vorsieht.
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 2 basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 2 mit sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6a der Anlage 1a zum BAT. Das ehemalige Tätigkeitsmerkmal war nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bisher lediglich der Entgeltgruppe 13 zugeordnet worden, jedoch mit einer Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund versehen. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden oder in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben. Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung sind nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppierte und in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte nach § 27 Abs. 1 TVÜ-Bund ohne Antragserfordernis der Entgeltgruppe 14 zugeordnet; siehe Teil D Ziffer 1.3.3 sowie Teil E Ziffer 1.5.1. Durch diese automatische Zuordnung ergeben sich keine Veränderungen in der Höhe des Tabellenentgelts.
Das Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 15 basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT.
Das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe I Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT ist in der Entgeltordnung nicht mehr vereinbart worden; vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. b TVöD. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppierte und in den TVöD in die Entgeltgruppe 15Ü übergeleitete Beschäftigte erhalten ein Tabellenentgelt gemäß § 19 Abs. 2 TVÜ-Bund.
EG |
Tätigkeitsmerkmal |
EG TVÜ Anlage |
Teil III Abschn. 12 EntgO Bund |
Teil I Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) |
2 |
4 |
15 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich dadurch, dass sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert, aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt. |
I a / 2 (ohne Aufstieg) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 6 heraushebt, dass sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert. |
15 |
15 |
14 |
FGr. 1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind. |
I b / 6 (ohne Aufstieg) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a heraushebt, dass schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind. |
14 |
14 |
14 |
FGr. 2 Beschäftigte der Entgeltgruppe 13, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbs... |