Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Forstdienst in Teil III Abschnitt 13 der Entgeltordnung ersetzen die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale in Teil I der Anlage 1a zum BAT.
Keine besonderen Tätigkeitsmerkmale unterhalb der EG 9b
Die in Abschnitt F des Teils II der Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmale (Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte) wurden nicht mehr neu tarifiert. Die Eingruppierung entsprechender Beschäftigter richtet sich damit – sofern die jeweiligen einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind – je nach konkret auszuübender Tätigkeit nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst des Teils I oder nach den Tätigkeitsmerkmalen für staatlich geprüfte Techniker. Hieraus können sich in Einzelfällen Höhergruppierungsansprüche ergeben. Inhaltlich wird auf die Ausführungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 5 bis 9a in Teil I (siehe Teil D Ziffer 2.2.2) und zu den Tätigkeitsmerkmalen in Teil III Abschnitt 41 der Entgeltordnung verwiesen.
Die Eingruppierung von Beschäftigten, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben, richtet sich bis zu einer Neuregelung übergangsweise nach § 12 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes aus dem Geltungsbereich des TV-WaB/TV-WaB-O in den TV-Wald-Bund und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Wald Bund).
Entgeltgruppen 9b bis 12
Der Teil I der Anlage 1a zum BAT enthielt für den Forstdienst die vier Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppen 7 und 8 sowie der Vergütungsgruppen IV b Fallgruppe 12 und V b Fallgruppe 19. Dabei orientierten sich die Tätigkeitsmerkmale an beamtenrechtlichen Begrifflichkeiten. Durch die Überleitungsregelungen im TVÜ-Bund wurden die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a der Entgeltgruppe 10 und die beiden anderen der Entgeltgruppe 9 zugeordnet.
Die Orientierung an beamtenrechtlichen Begrifflichkeiten wurde in der Entgeltordnung aufgegeben und völlig neue Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im vergleichbar gehobenen Dienst geregelt. Dabei wurde als Voraussetzung in der Person die abgeschlossene forstliche Hochschulbildung oder alternativ der "sonstige Beschäftigte" aufgenommen. Zur neuen Definition der abgeschlossenen Hochschulbildung siehe § 8 TV EntgO Bund und Teil C Ziffer 3.3; zum "sonstigen Beschäftigten" siehe Teil D Ziffer 1.4. Zudem wurde die bisher bestehende "Deckelung" bei Entgeltgruppe 10 aufgegeben. Für die Eingruppierung von Beschäftigten, deren Tätigkeit eine abgeschlossene forstliche Hochschulbildung erfordert, sind nunmehr – anders als zu Zeiten des BAT – auch Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 11 und 12 vereinbart. Diese Tätigkeitsmerkmale lehnen sich an die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst des Teils I an. Insofern wird auf die Erläuterungen zu Teil I der Entgeltordnung in Teil D Ziffer 2.2.3 verwiesen. Neu hinzugekommen ist die Erweiterung um die sog. "sonstigen Beschäftigten", die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 18. April 2018 zum TV EntgO Bund ist erstmalig die Entgeltgruppe 9c geschaffen worden. In dieser Entgeltgruppe ist das frühere Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 in der bis 28. Februar 2018 geltenden Fassung der Anlage 1 zum TV EntgO Bund redaktionell angepasst übernommen worden. Es lautet: "Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist."
Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 9c sind ab dem 1. März 2018 auf Antrag für die bisher nach dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 in der bis zum 28. Februar 2018 geltenden Fassung eingruppierten Beschäftigten (§ 29 Abs. 2 TVÜ-Bund) möglich.
Sowohl die Entgeltgruppe 10 als auch die Entgeltgruppe 11 nahmen bis zum 28. Februar 2018 Bezug auf die "Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1". Durch die Etablierung der Entgeltgruppe 9c zum 1. März 2018 wurden diese beiden Tätigkeitsmerkmale redaktionell angepasst. Höhergruppierungsansprüche ergeben sich dadurch für in die Entgeltgruppe 10 oder 11 eingruppierte Beschäftigte dadurch aber nicht. Für Eingruppierungen nach der Entgeltgruppe 10 bewerteten Arbeitsplätzen, die wegen eines fehlenden Hochschulabschlusses gem. § 12 TV EntgO Bund eine Entgeltgruppe tiefer vorzunehmen sind, verweise ich auf die Ausführungen zu Teil C Ziffer 3.8.
Eine Höhergruppierung von in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten der Entgeltgruppen 9b oder 10 in eine der neuen Entgeltgruppen 10 bis 12 wird in vielen Fällen möglich sein. Ob die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung auf Antrag erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab. Voraussetzung ist neben der geforderten einschlägigen abgeschlossenen Hochschulbildung (oder der Erfüllung der Anforderungen des "sonstigen Beschäftigten"), dass bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben waren, die in einem der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppen geregelt sind, und dass die...