Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Instandhaltung und Bedienung von Gebäude- und Betriebstechnik in Teil III Abschnitt 19 der Entgeltordnung sind weitgehend neu vereinbart worden. Die Tätigkeitsmerkmale gehen zurück auf Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils und des Sonderverzeichnisses 2a (für Arbeiter im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung) des Lohngruppenverzeichnisses. Die weitgehend veralteten Tätigkeitsmerkmale für Kesselwärter und Geprüfte Kesselwärter (Lohngruppe 3 Fallgruppe 5.7, Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.9, Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.1, Lohngruppe 5 Fallgruppen 5.6 und 5.7, Lohngruppe 6 Fallgruppen 5.2, 5.4 und 5.5, Lohngruppe 8 Fallgruppen 5.7 und 5.8) sind nicht mehr geregelt worden.
Die neuen Tätigkeitsmerkmale umfassen – anders als die alten Tätigkeitsmerkmale für Kesselwärter und geprüfte Kesselwärter – die Bedienung und Instandhaltung des gesamten Spektrums der Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik (siehe Vorbemerkung Nr. 1 zu diesem Abschnitt) und berücksichtigen den aktuellen Stand der Technik. Die Grundeingruppierung erfolgt weiterhin in Entgeltgruppe 6. In aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen folgt als höchste Eingruppierung die Entgeltgruppe 9a, was dem bisherigen Niveau entspricht. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 entspricht inhaltlich dem Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 9 Fallgruppe 1. Die dazu ergangene umfangreiche Rechtsprechung insb. zum Begriff der "großen Arbeitsstätte" findet weiterhin Anwendung.
Der in Entgeltgruppe 6 geforderte "Sachkundenachweis" wird in der Regel durch Hersteller von Anlagen der Gebäude und Betriebstechnik ausgestellt. Der Nachweis befähigt Beschäftigte, die in den Tätigkeitsmerkmalen genannten Anlagen zu bedienen und instand zu halten. Der zeitliche Umfang zum Erlangen der Kenntnisse für den Nachweis ist von der jeweiligen Anlage abhängig und variiert zwischen wenigen Stunden bis zu mehreren Tagen. Zur Auslegung der Anforderung "Parametrieren Regelungstechnik" können folgende Aspekte herangezogen werden: Anpassung vorprogrammierter Komponenten; Technik enthält wählbaren Funktionsumfang für verschiedene Anwendungsfälle; einfache Handhabung; klare Benutzerführung; übersichtliche und "griffige" Bedienelemente z. B. grafische Oberfläche mit Möglichkeit zum einfachen Erstellen typischer Bearbeitungsgänge. Die Anforderung "Regelungstechnik Programmieren" ist als erfüllt anzusehen, wenn klassische Programmierung nach DIN/ISO oder G-Code auszuüben ist.
Ob die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung auf Antrag erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab. Wenn Beschäftigte bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in einem der Tätigkeitsmerkmale dieses Abschnitts 19 der Entgeltordnung geregelt sind, und üben sie diese am 1. Januar 2014 unverändert aus, so sind die Voraussetzungen einer Höhergruppierung auf Antrag erfüllt (vgl. Teil E Ziffer 1.4).
EG |
Tätigkeitsmerkmal |
EG TVÜ Anlage |
Teil III Abschn. 19 EntgO Bund |
Teil I / SV 2a LohngrV (LohnGr./FGr.) |
2 |
4 |
9a |
FGr. 1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die bei Bedarf die Regelungstechnik programmieren. |
neues Tätigkeitsmerkmal |
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9a |
FGr. 2 Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 3 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Gebäude- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen instand halten, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen. Protokollerklärung Nr. 2: Die zusätzliche fachliche Fortbildung wird auch durch einen Meisterbrief erfüllt. |
9 / 1 Teil I LohnGrV Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Elektromechaniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Mess- und Regelmechaniker) mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Haus- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen (z. B. zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Heiz-, Klima-, Sanitär- und Elektrotechnik) warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen. Protokollnotiz: Die zusätzliche fachliche Fortbildung wird auch durch den Meisterbrief nachgewiesen. |
9 kl |
9 kl |
8 |
FGr. 1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2, die Anlagen der zentralen Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten und bei Bedarf die Regelungstechnik IT-gestützt parametrieren. |
neues Tätigkeitsmerkmal |
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8 |
FGr. 2 Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 oder 2 mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die Anlagen der Gebäude- und Betriebstechnik bedienen und instand halten und bei B... |