Die Tätigkeitsmerkmale für Geschäftsstellenverwalterinnen und -verwalter, Beschäftigte in Serviceeinheiten und Justizhelferinnen und -helfer bei Gerichten und Staatsanwaltschaften in Teil III Abschnitt 20 der Entgeltordnung sind inhaltlich grundsätzlich unverändert aus Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im Justizdienst) übernommen worden. Die früheren Tätigkeitsmerkmale des Unterabschnitts II für den Justizvollzugsdienst wurden nicht mehr tarifiert, da es beim Bund keinen Justizvollzugsdienst gibt.

Die Tätigkeitsmerkmale für Protokollführer und Beschäftigte, die mit Grundbucheintragungen betraut sind, wurden nicht mehr tarifiert, da diese Tätigkeiten beim Bund nicht vorkommen.

Folgende Höhergruppierungen auf Antrag ergeben sich für Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben und die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert sind:

  • Für Beschäftigte, die bisher nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1b) des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 5 eingruppiert sind, ist eine Höhergruppierung auf Antrag in die Entgeltgruppe 6 möglich.
  • Für Beschäftigte, die bisher nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppen 1 oder 1a (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 oder 2) des Teils II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind, ist eine Höhergruppierung auf Antrag in die Entgeltgruppe 9a möglich.

Weitere Höhergruppierungsmöglichkeiten auf Antrag bestehen nicht. Die Überleitung der Beschäftigten aus der bisherigen sog. "kleinen Entgeltgruppe 9" mit verlängerten Stufenlaufzeiten bzw. früherer Endstufe 4 in die neue Entgeltgruppe 9a erfolgt ohne Antrag der oder des Beschäftigten; die Stufenzuordnung ist in § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund geregelt; siehe Teil E Ziffer 1.5.3.

Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 1 (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2) die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind, haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).

Zu den schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 Buchstabe e gehören auch die Aufgaben als Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamter beim Bundesverfassungsgericht.

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil III Abschn. 20 EntgO Bund

Teil II Abschn. T Unterabschn. I. der Anlage 1a zum BAT

(VergGr./FGr.)
2[*] 4
9a

FGr. 1

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5

mit schwierigen Tätigkeiten.

V c / 1 → V b / 1 (3 Jahre)

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist.
9 kl. 8
9a

FGr. 2

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3

mit schwierigen Tätigkeiten.

V c / 1a → V b / 2 (3 Jahre)

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie schwierig ist.
9 kl. 8
8

FGr. 1

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5

mit mindestens zu einem Drittel schwierigen Tätigkeiten.

V c / 2 (ohne Aufstieg)

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.
8 8
8

FGr. 2

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 3

mit mindestens zu einem Drittel schwierigen Tätigkeiten.

V c / 2a (ohne Aufstieg)

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel schwierig ist.
8 8
6

FGr. 1

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5

mit mindestens zu einem Fünftel schwierigen Tätigkeiten.

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1 des TV EntgO Bund.)

VI b / 1 (VGZ 6 Jahre)

Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist.
6 6
6

FGr. 2

Beschäftigte der Fallgruppe 3

mit mindestens zu einem Fünftel schwierigen Tätigkeiten.

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 1 desTV EntgO Bund.)

VI b / 1a (VGZ 6 Jahre)

Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a he...

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