Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Kassendienst, die früher in Teil I der Vergütungsordnung geregelt waren, sind jetzt in Teil III Abschnitt 27 der Entgeltordnung vereinbart worden. Sie wurden redaktionell überarbeitet. Tätigkeitsmerkmale, die nur für kommunale Beschäftigte (z. B. Beschäftigte in gemeindlichen Kassen nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppen 5 und 6) oder nur für Beschäftigte der Länder (z. B. "Beschäftigte in Finanzkassen mit vollautomatischem Steuererhebungsverfahren, …") galten, wurden nicht mehr vereinbart.
Die Beschäftigten im Kassendienst waren in den Vergütungsgruppen X bis VIII des Teils I der Anlage 1a zum BAT in der jeweiligen ersten Fallgruppe integriert. Erst ab der Vergütungsgruppe VII (entspricht Entgeltgruppe 5) waren eigene Fallgruppen für Angestellte im Kassendienst mit aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen geregelt. Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Kassendienst reichen nunmehr von der Entgeltgruppe 2 bis zur Entgeltgruppe 9b.
Wie im Teil I der Entgeltordnung ist anstelle des Tätigkeitsmerkmals "… mit einfacheren Tätigkeiten" der Vergütungsgruppe IX b mit zweijährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IX a des Teils I der Anlage 1a zum BAT ein neues Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 2 "Beschäftigte im Kassendienst mit einfachen Tätigkeiten" getreten (siehe Teil D Ziffer 2.2.1). Das Tätigkeitsmerkmal aus der Vergütungsgruppe X für "Angestellte (…) mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit" wurde nicht mehr neu tarifiert.
Anstelle des Tätigkeitsmerkmals "… mit schwierigerer Tätigkeit" der Vergütungsgruppe VIII mit dreijährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT ist – wie im Teil I der Entgeltordnung – ein neues Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 3 "Beschäftigte (…) mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" sowie in Entgeltgruppe 4 das Tätigkeitsmerkmal "… mit schwierigen Tätigkeiten" vereinbart worden. Die Ausführungen zu den Entgeltgruppen 3 und 4 im Teil I gelten entsprechend (siehe Teil D Ziffer 2.2.1).
Für nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 des Teils I der Anlage 1a zum BAT in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 (Eingruppierung nach Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ist nur dann eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 4 möglich, wenn ihre auszuübende Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals "schwierige Tätigkeiten" erfüllt. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII, die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert sind, haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 bis 5 entsprechen ohne inhaltliche Änderungen den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VII Fallgruppen 3 und 3a sowie 6 bis 8. Höhergruppierungsmöglichkeiten auf Antrag sind hier nicht gegeben.
Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 6 Fallgruppen 1 bis 7 entsprechen ohne inhaltliche Änderungen den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppen 4 bis 6 und 8 bis 10. Höhergruppierungsmöglichkeiten auf Antrag sind hier nicht gegeben. In der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 wurde das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 6 redaktionell geändert übernommen, indem anstelle des früheren Begriffs der "staatlichen Kassen …" der Begriff der "Zentralkasse des Bundes" getreten ist. Materielle Änderungen sind damit aber nicht verbunden.
Die Tätigkeitsmerkmale für die Leiter von Kassen sind aufgrund von Organisationsänderungen im Kassenwesen des Bundes modifiziert worden. In Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 5 ist das Tätigkeitsmerkmal für Leiter von Kassen geregelt. Es entspricht inhaltlich dem früheren Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 23 des Teils I der Anlage 1a zum BAT und sieht als Mindestanforderung die Leitung von Kassen mit mindestens drei Beschäftigten dieses Abschnitts mindestens der Entgeltgruppe 4 vor. Darüber hinausgehende Tätigkeitsmerkmale für Leiter von Kassen wie sie früher in der Teil I der Anlage 1 a zum BAT vorgesehen waren, wurden nicht mehr vereinbart, da es so große Kassen bzw. Kassen mit so großen Leitungsspannen beim Bund nicht gibt. Entsprechend wurden auch die Tätigkeitsmerkmale für ständige Vertreter der Leiter von Kassen aus den Vergütungsgruppen IV b Fallgruppe 5 und V b Fallgruppe 12 nicht mehr vereinbart.
Sofern solche Beschäftigten vor dem 1. Jan...