Die Tätigkeitsmerkmale für Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer in Teil III Abschnitt 30 der Entgeltordnung entsprechen grundsätzlich ohne inhaltliche Änderungen den Tätigkeitsmerkmalen in Teil II Abschnitt L Unterabschnitt III der Anlage 1a zum BAT. Die Tätigkeitsmerkmale für Laborarbeiter und Hilfslaboranten aus dem Lohngruppenverzeichnis sind in diesem Abschnitt des Teils III nicht mehr vereinbart worden; für diese Beschäftigten gelten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 3 des Teils II der Entgeltordnung. Für Laborarbeiter und Hilfslaboranten, die bisher nur die Endstufe 5 erreichen konnten, ist die Zuordnung zur Stufe 6 auf Antrag möglich (§ 27 Abs. 4 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.5.4). Es ergeben sich für eine Reihe von Beschäftigten dieses Abschnitts die nachfolgend dargestellten Höhergruppierungsmöglichkeiten:
Entgeltgruppe 3
Für die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IX b (mit Aufstieg nach VIII Fallgruppe 3) gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 2 eingruppierten Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 3 möglich. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben und diese Tätigkeit am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben haben.
Entgeltgruppe 4
Für die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 (mit Aufstieg nach VII Fallgruppe 3) gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 3 eingruppierten Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 4 möglich. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben und diese Tätigkeit am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben haben.
Das Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 5 Fallgruppe 5.5 "Hilfslaboranten, die sich aus der Lohngruppe 4 Fallgruppe 5.7 dadurch herausheben, dass sie mit Arbeiten beschäftigt werden, die an ihre Eignung und selbständige Überlegung besondere Anforderungen stellen" und bisher der Entgeltgruppe 5 zugeordnet war, ist nun der Entgeltgruppe 4 zugeordnet. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 ist nur noch für Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit möglich. Für Bestandsfälle gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit Bestandsschutz der Eingruppierung (§25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Entgeltgruppe 5
Durch das Tätigkeitsmerkmal in Entgeltgruppe 5 ist sichergestellt, dass Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit mindestens in Entgeltgruppe 5 eingruppiert sind. Es sind dadurch aber nicht alle Beschäftigten mit abgeschlossener Berufsausbildung automatisch mindestens in der Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Erforderlich ist vielmehr auch eine entsprechende Tätigkeit, d. h. die Tätigkeit muss eine Berufsausbildung als Laborantin oder Laborant bzw. als Werkstoffprüferin oder -prüfer gerade erfordern. Demnach ist für die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 (mit Aufstieg nach VII Fallgruppe 2) gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 3 eingruppierten Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 5 möglich. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben und diese Tätigkeit am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben haben.
Entgeltgruppe 6
Für die bisher nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 (mit Aufstieg nach VI b Fallgruppe 2) gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 5 eingruppierten Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 6 möglich. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben und diese Tätigkeit am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben haben.
Entgeltgruppe 7
Für die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 (mit Aufstieg nach V c) gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 6 eingruppierten Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 7 möglich. Für diese Beschäftigten ergibt sich darüber hinaus eine Höhergruppierungsmöglichkeit nach Entgeltgruppe 9a, wenn die in d...