Die Tätigkeitsmerkmale für Fachkräfte für Lagerlogistik, Fachlageristinnen und -lageristen sowie Magazinwärterinnen und -wärter des Teils III Abschnitt 31 der Entgeltordnung sind von Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 bis Entgeltgruppe 8 neu vereinbart worden. Sie berücksichtigen einschlägige abgeschlossene Berufsausbildungen zur Fachlageristin bzw. zum Fachlageristen in Entgeltgruppe 4 und zur Fachkraft für Lagerlogistik ab Entgeltgruppe 5. Erstmals ist in diesem Bereich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 bis 8 möglich, wenn entsprechende Tätigkeiten auszuüben sind und die Beschäftigten über die geforderte Ausbildung verfügen.
Die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 erfordert, dass Fachkräfte für Lagerlogstik mit abgeschlossener Berufsausbildung Tätigkeiten als Leiterinnen oder Leiter eines Lagers oder Magazins auszuüben haben. Leitung definiert sich über die organisatorische Gesamtzuständigkeit für die übertragene Aufgabe und umfasst auch Anweisungen. Erforderlich ist daher die fachliche Anweisung von zumindest einer/einem weiteren Beschäftigten des Teils III Abschnitt 31 der Entgeltordnung. Zur Vermeidung einer doppelten Honorierung von Leitungsaufgaben haben die Tarifvertragsparteien deshalb Beschäftigte nach Teil III Abschnitt 31 der Entgeltordnung von der Zahlung einer Vorhandwerkerzulage ausgeschlossen; siehe Anhang zu § 15 TV EntgO Bund.
Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 3 und 4 Fallgruppe 2 gehen zurück auf eine Vielzahl an Tätigkeitsmerkmalen des Allgemeinen Teils, der Sonderverzeichnisse 2a und 2d des Lohngruppenverzeichnisses sowie des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT (siehe die untenstehende Synopse).
In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 können auf Antrag in die Entgeltgruppe 3 höhergruppiert werden. In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2a Fallgruppe 5.10 können auf Antrag in die Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 höhergruppiert werden, sofern bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben waren, die in diesem Tätigkeitsmerkmal geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben haben. Erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2, verbleiben sie in Entgeltgruppe 3 (Helferinnen und Helfer in einem Magazin oder in einem Lager). Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte in Entgeltgruppe 3 Stufe 5 mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2 Fallgruppe 5.5, die bisher nur die Endstufe 5 erreichen konnten, ist die Zuordnung zur Stufe 6 auf Antrag möglich (§ 27 Abs. 4 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.5.4).
In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 27 mit dreijährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 ("Magazin-, Lager- und Lagerhofvorsteher") können auf Antrag in die Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2 höhergruppiert werden, sofern bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben waren, die in diesem Tätigkeitsmerkmal geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben haben. Erfüllen sie nicht die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 2, verbleiben sie in Entgeltgruppe 3 (Helferinnen und Helfer in einem Magazin oder in einem Lager). In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 mit diesen Tätigkeiten haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit.
In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 (Anlage 4 TVÜ-Bund) oder 6 (Anlage 2 TVÜ-Bund) mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 26 mit neunjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 ("Magazin- und Lagervorsteher mit besonderer Verantwortung in besonders wertvollen Lagern") haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit.
Eine Höhergruppierung von in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten in eine der neuen Entgeltgruppen 4 Fallgruppe 1 bis Entgeltgruppe 8 ist bei Erfüllung der Voraussetzungen möglich. Ob die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung auf Antrag erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab. Voraussetzung ist neben dem Vorliegen der geforderten abgeschlossenen Berufsausbildung (ab Entgeltgruppe 5 als Fachkraft für Lagerlogistik), dass bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben waren, die in einem der Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppen geregelt sind, und dass sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben haben.
EG |
Tätigkeitsmerkmal |
EG TVÜ Anlage |
Teil III Abschn. 31 EntgO Bund |
Teil I LohngrV / Teil I VergO |
2 |
4 |
8 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 7, bei denen die Leitung mit besonderer Verantwortung verbunden ist. |
neues Tätigkeitsmerkmal |
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7 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 als Leiterinnen oder Leiter eines Lagers oder Magazins. |
neues Tätigkeitsmerkmal |
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6 |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 mit besonders verantwortlichen Tätigkeiten. |
neues Tätigkeitsmerkmal |
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5 |
Fac... |