Den Tätigkeitsmerkmalen für Technische Assistentinnen und Assistenten in Teil III Abschnitt 42 liegen die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT zugrunde. Durch die Vorbemerkung wird klargestellt, dass hierunter z. B. chemisch-technische, physikalisch-technische oder landwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten, jeweils mit staatlicher Anerkennung fallen. Durch den Hinweis "z. B." wird deutlich, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und diese Tätigkeitsmerkmale einer künftigen fachlichen Fortentwicklung oder Etablierung ähnlicher Ausbildungsberufe gerecht werden können. Inhaltlich entspricht die Vorbemerkung dem früheren Klammerzusatz, der in den alten Tätigkeitsmerkmalen enthalten war.
Nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu Teil III Abschnitt 41 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 42 weiterhin für Beschäftigte mit einer Ausbildung als Chemotechniker im Sinne der Rahmenordnung der staatlichen Prüfung für Chemotechniker vom 14./15. Mai 1964 bzw. vom 31. Juli 1970, auch wenn sie in den Tätigkeitsmerkmalen nicht mehr explizit genannt sind. Beschäftigte, die hingegen über einen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Chemietechnik verfügen, sind bei entsprechender Tätigkeit nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 41 eingruppiert.
Tätigkeitsmerkmale für Lehrkräfte wie in den früheren Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 1 und IV b Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT wurden nicht mehr vereinbart, da diese Tätigkeiten beim Bund nicht vorkommen. Ebenso wurde das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VII für Beschäftigte "… während der ersten sechs Monate der Berufsausübung …" nicht wieder tarifiert.
In allen Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts wurde durchgängig die Möglichkeit des sog. "sonstigen Beschäftigten" aufgenommen. Hierdurch wurde die Sonderregelung für Laboranten, wie sie im Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT enthalten war, überflüssig.
Das Basismerkmal findet sich nunmehr in der Entgeltgruppe 6 und entspricht inhaltlich dem alten Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2.
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 entspricht inhaltlich dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 2. Für die bisher nach diesem Tätigkeitsmerkmal gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 6 eingruppierten Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 7 möglich. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben und diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben haben.
Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1, die bereits vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind, haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
In der Entgeltgruppe 8 ist kein Tätigkeitsmerkmal für technische Assistentinnen und Assistenten ausgebracht.
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a entspricht inhaltlich dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 mit dreijährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 3. Für die bisher nach diesem Tätigkeitsmerkmal gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 8 eingruppierten Beschäftigten ist eine Höhergruppierung auf Antrag in Entgeltgruppe 9a möglich. Das betrifft Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.
Die Überleitung der Beschäftigten aus der bisherigen sog. "kleinen Entgeltgruppe 9" mit verlängerten Stufenlaufzeiten bzw. Endstufe 4 in die neue Entgeltgruppe 9a erfolgt ohne Antrag der/des Beschäftigten; die Stufenzuordnung ist in § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund geregelt; siehe Teil E Ziffer 1.5.3.
Die Überleitung der Beschäftigten aus der bisherigen sog. "großen Entgeltgruppe 9" mit regulären Stufenlaufzeiten und regulärer Endstufe in die neue Entgeltgruppe 9b erfolgt ohne Antrag der/des Beschäftigten; Höhergruppierungsmöglichkeiten nach § 26 TVÜ-Bund ergeben sich für diesen Personenkreis nicht.
EG |
Tätigkeitsmerkmal |
EG TVÜ Anlage |
Teil III Abschn. 42 EntgO Bund |
Teil II Abschn. L Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) |
2* |
4 |
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entfallene Tätigkeitsmerkmale |
IV b / 1 → IV a (2 Jahre) Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z. B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtsc... |