Die Tätigkeitsmerkmale für Baustellenaufseherinnen und -aufseher sowie Bauaufseherinnen und -aufseher des Teils III Abschnitt 6 der Entgeltordnung basieren auf den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt V der Anlage 1a zum BAT.

Entgeltgruppe 4

Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIII (mit Aufstieg nach VII) des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt V der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 3 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 4 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem neuen Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 4 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben. Für in den TV EntgO übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit Bestandsschutz der Entgeltgruppe (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).

Entgeltgruppe 6

Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 (mit Aufstieg nach VIb) des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt V der Anlage 1a zum BAT gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 5 eingruppiert waren, ist eine Höhergruppierung auf Antrag gem. § 26 Absatz 1 TVÜ-Bund in Entgeltgruppe 6 möglich, wenn sie bereits am 31. Dezember 2013 Tätigkeiten auszuüben hatten, die in dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 geregelt sind, und sie diese am 1. Januar 2014 unverändert auszuüben hatten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden, oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben.

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil III Abschn. 6 EntgO Bund Teil II Abschn. L Unterabschn. V der Anlage 1a zum BAT (VergGr./FGr.) 2[1] 4
6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 4,

die schwierige Kontrollarbeiten verrichten.

VII / 1 → VI b (3 Jahre)

Baustellenaufseher (Bauaufseher), die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII dieses Unterabschnitts herausheben, dass sie schwierigere Kontrollarbeiten verrichten (z. B. Festhalten von Zwischenaufmaßen, die während der Bauausführung erforderlich werden; Fertigen von einfacheren Aufmaßskizzen sowie einfacheren Flächen- und Massenberechnungen; Überwachen von Erdarbeiten in schwierigem Gelände; Kontrolle des Gefälles bei Gräben und Rohrleitungen; Kontrolle der Materialeinbringung für Stahlbetonarbeiten; Überwachen der Arbeiten zahlreicher Baugewerke auf größeren Baustellen).
6 5
4 Baustellenaufseherinnen und -aufseher sowie Bauaufseherinnen und  -aufseher.

VIII → VII / 2 (2 Jahre)

Angestellte, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Menge und Güte kontrollieren (Baustellenaufseher, Bauaufseher).
5 3
3 Beschäftigte in der Baustellen- bzw. Bauaufsicht mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. neues Tätigkeitsmerkmal
[1] Angaben nach erfolgtem Aufstieg.

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