Grundsätzlich ist nach § 5 Abs. 1 TVÜ das Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge zu bilden. Das Vergleichsentgelt setzt sich für Angestellte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ zusammen aus
- Grundvergütung,
- Allgemeiner Zulage (§ 2 ZulagenTV),
- Ortszuschlag bis zur Stufe 2 und
- Funktionszulagen, soweit im TVöD nicht mehr vorgesehen.
Andere Entgeltbestandteile, die bislang nach BAT / BAT-O zustehen, fließen in das Vergleichsentgelt nicht ein, und zwar unabhängig davon, ob im TVöD eine vergleichbare Regelung enthalten ist oder ob aufgrund des TVÜ diese Entgeltbestandteile übergangsweise weiter gezahlt werden.
2.2.1.1.1 § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 TVÜ – Grundvergütung, Stufensteigerung im Oktober 2005 und Allgemeine Zulage
Zu berücksichtigen ist grundsätzlich die Grundvergütung aus der im September 2005 zustehenden Vergütungsgruppe und Lebensaltersstufe. Bei Angestellten, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächsthöhere Lebensaltersstufe im Oktober 2005 erreicht hätten, wird diese Stufensteigerung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 TVÜ für die Vergleichsberechnung so behandelt, als wäre sie bereits im September 2005 erfolgt und wird somit für die Überleitung mitgerechnet. Entsprechendes gilt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 TVÜ für aufstiegsbedingte Höhergruppierungen oder für Herabgruppierungen bzw. niedrigeren Einreihungen. Die tatsächliche Grundvergütung für September 2005 ändert sich hierdurch jedoch nicht; die Änderungen werden nur für die Ermittlung des Vergleichsentgelts herangezogen.
Weiterhin fließt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ die Allgemeine Zulage nach § 2 ZulagenTV in das Vergleichsentgelt ein.
2.2.1.1.2 § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ – Ortszuschlag
Familienbezogene Entgeltbestandteile – und damit auch der Verheiratetenzuschlag nach § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT / BAT-O – sind im TVöD nicht mehr vorgesehen. Das Ausgabevolumen für den Ehegattenbestandteil im Ortszuschlag – Stufe 2 – ist bei der Berechnung der Werte für die Tabelle des TVöD berücksichtigt. In das Vergleichsentgelt fließt daher nach den Regelungen in § 5 Abs. 2 TVÜ grundsätzlich der nach § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT / BAT-O – gleich aus welchen Gründen – individuell zustehende Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 ein. Ausschlaggebend sind die Bezüge im September 2005. Veränderungen im Familienstand (z.B. Eheschließung, Scheidung) ab Oktober 2005 wirken sich auf die Überleitung nicht mehr aus.
Ist zum Überleitungszeitpunkt auch eine andere Person im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt oder nach § 40 Abs. 4 BBesG familienzuschlagsberechtigt (Konkurrenzfall), ist für die Ermittlung des Vergleichsentgelts eine gesonderte Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ getroffen: Kann der Ehegatte des Angestellten – mit Rücksicht auf den Wegfall des Ortzuschlags im Geltungsbereich des TVöD – den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 oder Familienzuschlag der Stufe 1 bei seinem Arbeitgeber oder Dienstherrn beanspruchen (z.B. wenn der Ehegatte Angestellte/r einer Landesverwaltung oder Beamtin/Beamter ist), wird für das Vergleichsentgelt lediglich die Stufe 1 des bisherigen Ortszuschlags zugrunde gelegt. Das gilt auch dann, wenn die andere Person teilzeitbeschäftigt ist und deshalb nicht den gesamten Verheiratetenzuschlag erhält. Für die Überleitung kommt es bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts allein darauf an, ob eine andere Person ortszuschlags- oder familienzuschlagsberechtigt ist, jedoch nicht in welcher Höhe.
Bei Beschäftigten, deren ortszuschlags- bzw. familienzuschlagsberechtigte/r Ehegattin/ Ehegatte im September 2005 wegen Beurlaubung (z.B. Sonderurlaub wegen Kinderbetreuung, Elternzeit) keine Bezüge erhält, ist für das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz TVÜ der Ortszuschlag der Stufe 1 zu berücksichtigen. Solange die Ortszuschlags- bzw. Familienzuschlagsberechtigten keine Bezüge erhalten, wird eine übertarifliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Stufe 1 und der vorherigen Stufe des Ortszuschlags der im September 2005 zustehenden Tarifklasse gezahlt. Die Zulage ist dynamisch und verändert sich somit bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe der/des Beschäftigten festgelegten Vomhundertsatz. Den Beschäftigten ist aufzugeben, dass sie die Beendigung der Beurlaubung des Ehegatten umgehend schriftlich mitzuteilen haben.
Sind beide Ehepartner am 1. Oktober 2005 bei Arbeitgebern im Geltungsbereich des TVöD beschäftigt (also Arbeitnehmer/innen im Bereich des Bundes und der VKA), erfolgt die Überleitung jeweils mit dem individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des maßgebenden Ortszuschlages (in der Regel also Stufe 1 ½: Stufe 1 und die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2).
Gilt der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Ehegatten und erhält ein Ehegatte im September 2005 wegen Beurlaubung (z.B. Sonderurlaub wegen Kinderbetreuung, Elternzeit) keine Bezüge, ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz TVÜ gleichwohl bei beiden Ehegatten der Ortszuschlag der Stufe 1½ für das Vergleichsentgelt zu berücksichtigen. Da der berufstätige Angestellte a...