Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 11. November 2011
(in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung der VKA vom 11. November 2016)
Auf dem Arbeitsmarkt gibt es eine erheblich gestiegene Nachfrage nach Fachkräften im IT-Bereich. Um bei der Gewinnung und der Bindung von IT-Fachkräften marktfähig zu sein und mit anderen Arbeitgebern konkurrieren zu können, bedarf es nach Tätigkeiten und Regionen unterschiedlicher Anreize, die mit den tariflichen Arbeitsbedingungen nicht immer abzubilden sind.
Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von IT-Fachkräften mit einschlägiger Fachhochschul- oder Hochschulausbildung bzw. mit gleichwertigen Kenntnissen oder zur Bindung von Fachinformatikern im begründeten Einzelfall notwendig ist, können Mitglieder der Mitgliedverbände die nachfolgenden Regelungen für den Geltungsbereich des TVöD und des TV-V bis zum 31. Dezember 2018 anwenden.
1 IT-Fachkräftezulage
In den Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD bzw. den Entgeltgruppen 9 bis 15 TV-V nach dem 11. November 2011 neu Eingestellten kann im begründeten Einzelfall zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Tabellenentgelt (TVöD) bzw. Entgelt nach der Anlage 2 (TV-V) für den Zeitraum von längstens fünf Jahren eine IT-Fachkräftezulage von monatlich bis zu 1.000 Euro gezahlt werden. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis unbefristet oder befristet fortgesetzt, werden auf den Zeitraum von fünf Jahren Zeiten in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber angerechnet, in denen IT-Fachkräftezulagen gezahlt worden sind.
Bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren ist die ein- oder mehrmalige Verlängerung der Gewährung der IT-Fachkräftezulage möglich.
Teilzeitbeschäftigte erhalten die IT-Fachkräftezulage gemäß § 24 Abs. 2 TVöD bzw. § 7 Abs. 3 TV-V anteilig.
Die IT-Fachkräftezulage fließt in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TVöD bzw. § 6 Abs. 3 TV-V sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD bzw. Sonderzahlung nach § 16 TV-V ein.
Künftige Entgelterhöhungen – unabhängig von Höhe und Grund der Erhöhung – werden auf die IT-Fachkräftezulage nicht angerechnet. Ihre Höhe ändert sich damit während des Gewährungszeitraums nicht.
Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter aus dem Bereich der Informationstechnik entgegenzuwirken, kann die IT-Fachkräftezulage entsprechend gewährt werden.
2 Vorweggewährung von Stufen
Abweichend von § 16 Abs. 2 TVöD bzw. § 5 Abs. 2 TV-V können in den Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD bzw. den Entgeltgruppen 9 bis 15 TV-V nach dem 11. November 2011 neu Eingestellte ohne Berufserfahrung im begründeten Einzelfall auch der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden. Besteht die Notwendigkeit, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter entgegenzuwirken, gilt dies entsprechend; in besonderen Fällen kann auch eine Zuordnung zur Stufe 4 erfolgen.
§ 16 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2a TVöD, § 17 Abs. 4.1 Satz 1 TVöD-K sowie § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V bleiben unberührt.
Eine gegebenenfalls zusätzlich gewährte IT-Fachkräftezulage wird von einer Vorweggewährung von Stufen bzw. einer Anrechnung von Zeiten bei der Stufenzuordnung nicht berührt.