Betreff: |
Pfändbarkeit von Zeitzuschlägen sowie Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit |
hier: |
Hinweise zur Berücksichtigung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 |
Aktenzeichen: |
D 5 - 310002/30#3 |
Mit dem folgenden Rundschreiben wird über die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August 2017 - 10 AZR 859/16 - informiert; zudem werden die sich aus dem Urteil ergebenden Konsequenzen für die Praxis erläutert. Streitgegenstand war die Pfändbarkeit der Zuschläge für Nacht-, Sonntags-, Feiertags-, Samstagsarbeit und für Arbeit an sog. Vorfesttagen sowie Zulagen für Wechselschichtarbeit, die die Klägerin aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen erhielt. Ausweislich der Entscheidungsgründe war die auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifnorm zu den Zeitzuschlägen der Tarifnorm des § 8 Abs. 1 TVöD nachgebildet. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind daher auch für den TVöD greifende allgemeine Folgerungen zu ziehen.
Übertragen auf den TVöD bedeuten die das Pfändungsschutzrecht betreffenden Klarstellungen des Bundesarbeitsgerichts Folgendes:
Gemäß § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO sind die Zeitzuschläge für
- Nachtarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD),
- Sonntagsarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c TVöD) und
- Feiertagsarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD) anzusehen.
Diese Zeitzuschläge sind damit unpfändbar und finden bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens keine Berücksichtigung, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Seine Auslegung der Bestimmung des § 850a ZPO hat der Senat u. a. wie folgt begründet:
Die Verwendung des Begriffs "Erschwernis" in Tarifverträgen ist uneinheitlich. Daher muss die Auslegung des Begriffs der Erschwerniszulage im Sinne von § 850a ZPO autonom und losgelöst von der jeweiligen tarifvertraglichen Einordnung der Zulage erfolgen (Rn. 28).
Den besonderen Schutz sowie die Regelungen beim Ausgleich der Nachtarbeit hat der Gesetzgeber im Arbeitszeitgesetz (§ 6 Abs. 5 ArbZG) verankert (Rn. 43). Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung unter besonderem Schutz (Rn. 44).
- Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe die Zeitzuschläge für Nacht-, Sonntag- und Feiertagsarbeit als "üblich" und damit unpfändbare Erschwerniszulagen im Sinne der Pfändungsschutzvorschrift des § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, orientiert sich das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil an der Regelung in § 3b Einkommensteuergesetz (EStG). Soweit die oben genannten Zuschläge im Rahmen des Einkommensteuerrechts steuerfrei gestellt werden, bleiben sie auch im Rahmen des § 850a ZPO unpfändbar (Rn. 52).
Die Zeitzuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit fließen als ein Teil der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (sog. unständige Bezüge) in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung gem. § 20 (Bund) Abs. 3 TVöD sowie für die Entgeltfortzahlung gem. § 21 TVöD ein. Für im Rahmen der Durchschnittsberechnung berücksichtigte Entgeltbestandteile greift der Steuerbefreiungstatbestand des § 3b EStG nicht. Diese Entgeltbestandteile bleiben im Rahmen der Auszahlung der Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) TVöD bzw. Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD pfändbares Arbeitsentgelt. Die Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) TVöD bzw. die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD sind im Rahmen der Pfändungsgrenzen der §§ 850c ff. ZPO in vollem Umfang der Pfändung unterworfen.
Die Zeitzuschläge für die Arbeit
- an Vorfeiertagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e TVöD),
- an Samstagen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f TVöD)
sowie die Zulagen für
- Wechselschichtarbeit (§ 8 Abs. 5 TVöD) und
- Schichtarbeit (§ 8 Abs. 6 TVöD)
sind keine Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO. Hier fehlt es an einer gleichgewichtigen Wertung des Gesetzgebers wie bei Nacht-, Sonntags- und Feier-tagsarbeit.
Die oben beschriebenen Regelungen zur Pfändbarkeit der Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gelten auch für die Auszubildenden des Bundes nach dem TVAöD - Besonderer Teil BBiG -, TVAöD - Besonderer Teil Pflege - und für die Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes nach dem TVPöD. Im Auftrag